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Königlichen Regierung z u Berlin.
No. 25.
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Berlin, den 19. August 1818.
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X^ei-ovönungcn und BekaNNrm achtln gen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
m den häufig eingehenden Anfragen wegen der Servis-Competenz der Landwehr-
Offiziere, welche sich bet den Sräbei, befinden, zu begegnen, wird der Königlichen
Regierung hiermit eröffnet, daß die bei den Stäben befindlichen Milirair-Personen
fortlaufend den Servis beziehen, und zwar »ronaclich nach folgenden Sähen:
Für den Regiments-Commandeur 10 Rthlr. 12 Gr.
für den Beiraillons-Commandeur 6 — 18 —
für den Kapitain der Infanterie 6 — -
für den Adjutanten 4 — 6
für den Lieutenant 5 — 18
für den Bataillons-Chirurgus 3 — 18
für den Rittmeister von der Kavallerie - . . 7 — 12
für den Kavallerie-Lieutenant. 4 — 12 —
soweit nämlich die Landwehr nicht in Städten erster Klasse garnisonirt, als wel
chen Falls die beim Sraabe verbleibenden Individuen den für die Städte erster
Klasse bestimmten Servis erhalten.
Bei den Garde- und Grenadier-Landwehr-Bataillonen ist dagegen, wenn sie
in Städten rster Klasse garnifoniren, der Servissatz allgemein auf
9 Rrhlr. für den Scaabs-Offizier,
8 Rthlr. für den Kapitain,
5 Rchlr. 12 Gr. für den Adjutanten, und
5 Rthlr. für den Lieutenant und den Bataillons-Chirurgus,
bestimmt worden.
Nach welchen Sätzen der Servis für die Feldwebel, Unteroffiziere und Land,
wehrmanner beim Staabe zu zahlen ist, weifen die Ecars näher nach.
Aller dieser Servis wird nicht, wie eS Anfangs beabsichtigt wurde, bei den
Bataillons-Stäben berechnet, sondern bei dem Provinzial.Servis,Fonds ver,
ausgabt, und getrennt von den übrigen Landwehr-Lerpflequngs«Kosten in ebe«
der Art und aus eben den Fonds gezahlt, ivie der regulgrivmäßige Servis für das
stehende Heer. ^
No. 77.
Betreffend
die ServiF-
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Staden.