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alsdann jedoch nur in der Reihesolge hinter allen, bis dahin schon aufgezeichne
ten Expectanten, erfolgen kann.
§. 6.
Vor dem Aufschwemmen muß das Holz, wenn es mit Wasserschierling be
wachsen ist, der schon bestehenden Polizei - Verordnung vom gten October i fj 11
gemäß, davon gereinigt, und dieses Gewächs dergestalt sofort vergraben werben,
daß es Niemanden in die Hände fallen kann.
§. 7-
Zum Ausfahren der Hölzer dürfen nur tüchtige Blockwagen gebraucht wer
den, auf denen die Stücke so, daß die Enden nicht nachschleppen oder stark
schwanken, und zwar mit Ketten und keinen dehnbaren Stricken zu befestige»
sind. Auch muß das Geschirre vorzüglich stark and in gutem Stande sein.
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§. 8-
Zu den Aufschwemmfuhren dürfen nur tüchtige, des Fahrens vollkommen
kundige Subjecte und keine schwache unerfahrne junge Bursche gebraucht wer
den. Eö muß namentlich beim Einbiegen um die Ecken, besondere Vorsicht be
obachtet werden, und dürfen die beladenen Wagen ohne ganz unvermeidliche Noth
wendigkeit, in den Straßen nicht halten bleiben.
Die Eigenthümer der Fuhrwerke werden hierunter, so wie wegen Befolgung
der Vorschriften ad H. 7. überhaupt für ihre Knechte und Kutscher mit verant
wortlich gemacht.
§. 9-
Da nicht alle Straßen der Stadt ohne Gefahr oder erhebliche Behinde
rung der anderweitigen Passage zur Durchfahrt der Bauhölzer benutzt werden
können, so muß bei Nachsuchung des Aufschwemmescheins jedesmal der weitere
Bestimmungsort des Holzes dem betreffenden, Polizei - Commissarius angegeben
werden, dessen Anweisung über den, mit dem Wagen zu nehmenden Weg dem
nächst gehörig Folge zu leisten ist.
§. 10.
Jede Nichtbeachtung der vorstebenden Festsetzungen soll, wenn auch kein un
mittelbarer Nachtheil daraus erfolgt, mit einer Polizeisirafe von 1 bis 5 Thlr.
so wie Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Strommeisterö und der Polizei-
Beamten strenger geahndet, und dem Befinden der Umstände nach, der Thäter gleich
verhaftet werden. Ist durch die Vernachlässigung oder Entgegenhandluug ein
Schade, namentlich an den Mühlen und den Mühlenarchen, den Brücken und
Uferschälungen, desgleichen den Häusern in den Straßen entstanden, so bleibt der
Schuldige außerdem noch zum Ersätze nach den Landcögesetzcn verpflichtet.
Berlin, den izten Januar 1318-