Path:
Volume No. 3, 28. Januar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

— 15 — 
^ / | |T Vl • « « 
alsdann jedoch nur in der Reihesolge hinter allen, bis dahin schon aufgezeichne 
ten Expectanten, erfolgen kann. 
§. 6. 
Vor dem Aufschwemmen muß das Holz, wenn es mit Wasserschierling be 
wachsen ist, der schon bestehenden Polizei - Verordnung vom gten October i fj 11 
gemäß, davon gereinigt, und dieses Gewächs dergestalt sofort vergraben werben, 
daß es Niemanden in die Hände fallen kann. 
§. 7- 
Zum Ausfahren der Hölzer dürfen nur tüchtige Blockwagen gebraucht wer 
den, auf denen die Stücke so, daß die Enden nicht nachschleppen oder stark 
schwanken, und zwar mit Ketten und keinen dehnbaren Stricken zu befestige» 
sind. Auch muß das Geschirre vorzüglich stark and in gutem Stande sein. 
"V 
§. 8- 
Zu den Aufschwemmfuhren dürfen nur tüchtige, des Fahrens vollkommen 
kundige Subjecte und keine schwache unerfahrne junge Bursche gebraucht wer 
den. Eö muß namentlich beim Einbiegen um die Ecken, besondere Vorsicht be 
obachtet werden, und dürfen die beladenen Wagen ohne ganz unvermeidliche Noth 
wendigkeit, in den Straßen nicht halten bleiben. 
Die Eigenthümer der Fuhrwerke werden hierunter, so wie wegen Befolgung 
der Vorschriften ad H. 7. überhaupt für ihre Knechte und Kutscher mit verant 
wortlich gemacht. 
§. 9- 
Da nicht alle Straßen der Stadt ohne Gefahr oder erhebliche Behinde 
rung der anderweitigen Passage zur Durchfahrt der Bauhölzer benutzt werden 
können, so muß bei Nachsuchung des Aufschwemmescheins jedesmal der weitere 
Bestimmungsort des Holzes dem betreffenden, Polizei - Commissarius angegeben 
werden, dessen Anweisung über den, mit dem Wagen zu nehmenden Weg dem 
nächst gehörig Folge zu leisten ist. 
§. 10. 
Jede Nichtbeachtung der vorstebenden Festsetzungen soll, wenn auch kein un 
mittelbarer Nachtheil daraus erfolgt, mit einer Polizeisirafe von 1 bis 5 Thlr. 
so wie Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Strommeisterö und der Polizei- 
Beamten strenger geahndet, und dem Befinden der Umstände nach, der Thäter gleich 
verhaftet werden. Ist durch die Vernachlässigung oder Entgegenhandluug ein 
Schade, namentlich an den Mühlen und den Mühlenarchen, den Brücken und 
Uferschälungen, desgleichen den Häusern in den Straßen entstanden, so bleibt der 
Schuldige außerdem noch zum Ersätze nach den Landcögesetzcn verpflichtet. 
Berlin, den izten Januar 1318-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.