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Volume No. 21, 8. Juli 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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grr Festungen/ Terraiiiaufnahmen und andere Zeichnungen nachlassen, ^ek denen e^ 
in militairkscher Hinsicht wichtig ist/ daß sie weder zum Verkauf kommen, nod> 
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überhaupt langer im Publiko bleiben. Es kömmt daher 
durch die Befölgung des Gesetzes gesichert wird. Zu dem Ende wird hierdurch fest 
gesetzt, daß, ' wenn sich in einer Nachlassenschaft folgende Gegenstafide vorfinden^,/» 
gezeichnete Festungsplanc, vorzüglich der zuln StNgte g'ehSrigch^sdder pE 
^ 'dicsftitigen Truppenbefthtenl^F e st u ng e n," ' ''' ' ^ 
2) gezeichnete Pläne, Risse, Profile einzelner Befestigungsanlagen oder Fe« 
stungstheile, ^ riltt , vm?, 
3) Entwürfe zur Befestigung im Lande gelegener Orte und Gegenden, . 
4) gezeichnete Aufnahmen, Nivellements, Terrain 'Recognoöckrungen, Sima, 
lionszeichnungen und 
5) sonstige gezeichnete Karten, Pläne und Risse, wozu jedoch nicht die zu land« 
wirthfchafrlichen Zwecken, Gemeinheitstheilungen und dergleichen aufgenom 
mene Karlen gehören,^ ^ ' - 
das den Nachlaß regulirende Gericht davon ein genaues Derzeichniß dem General« 
Kommando der Provinz zukommen lassen, und solche bis zu dessen Erklärung nicht. 
verabfolgen soll. 
Auch sind die Auktlonskommissarke 
von dergleichen Gegenstan 
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anzuweisen, 
den, wenn sie solche'zum öffentlichen Verkauf erhalten, das Verzeichniß dem Gene 
ralkommando einzureichen und bevor dieses nicht eine schriftliche Einwilligung kn 
den Verkauf ercheill hat, denselben nicht zu veranlassen. Das Generalkommando 
wird nach erhaltener Kenntniß von dem Vorhandenen, allenfalls nach eingeholtem Gur« 
achten sachoerstandiger Personen bestimmen, ob dergleichen Gegenstände ohne Nach 
theil des Staats im Publiko verbleib'« und aus einer Hand in die andere gehen 
so soll dem bisheri- 
künnen. Wird die Zurückbehaltung für nothwendig gehalten, 
gen Besitzer, »her dessen Erben, oder der Nachlaßmasse, der Werth solcher Gegen 
stände erstattet Nierden. so wie er durch vereidete Taxatoren ausgemirtelt worden. 
Nach vieftn Bestimmungen hat sich das Königliche Kammergericht nicht allein 
selbst zu achten, sondern auch dieselben sämmtlichen Untergerichren und den Auk» 
tionc-kommissarien zu deren Befolgung bekannt zu machen. 
Berlin, den sssten Mai Ei8. 
An 
das Königs. Kamwergerichc. 
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Vorstehende VerordniMg wird hierdurch sämmtlichen 
Der Justiz«Minister 
v. Kirche isen. 
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