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Volume No. 21, 8. Juli 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

Monate abwesend sind, soll für diesmal gestattet seyn, dl« Abwesenheit überhaupt 
auf neun Monate auszudehnen/ * € -mrÜi?li*u 
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Wer diese Frist überschreitet, soll aus dem stehenden Heere ausscheiden. 
Wegen der Offiziere, 
einem Landescollegio sich auszubilden, 
welche zum Besuch einer Universität, oder um bei 
beurlaubt worden, verbleibt es hei den 
Bestimmungen der Verordnung vom i4ten August 13*6; jedoch wird auch in die- 
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sei, Fallen der Urlaub nicht über ein Jahr ausgedehnt. 
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Das Gehalt behalten beurlaubte, Offiziere ganz für den Monat, in welchem 
der llrlaub ertheilt wird,' und für den folgenden. Monat wird das halbe Gehalt 
in 
nur dann abgezogen, wenn di« Rücklehr vom Urlaub nach dem röten erfolgt, 
sofern des Königs Majestät in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich ein Anderes 
bestimmen. E 
Das Narural-Quartier am Garnksonort bleibt für den beÄrlaubten^Offizier 
nur den Monat offen, in welchem der Urlaub eintritt; außer dem Garnisonort 
steht ihm kein Naturale Quartier zu. . . 
welche in Dienstangelegenheiten reisen und Natural-Quartier ver 
langen, müssen sich über den dienstlichen Zweck ihres Aufenthalts außer dtm 
Gariiisonort, wie bisher, gegen die EinquarrixrWgs, Behörde ^.ausweisen. 
Auf den regulativmäßkqen Servis am Garnksonort haben auch beurlaubte 
Offiziere., welche kein Natu al«Quartier empfangen, nicht über vier Mo 
nate lang Anspruch, vom Anfang des Monars^angerechnet, in denr der Urlaub 
angetreten wird. 
Diejenigen, welche, um. inländische Universitäten zu besuchen, oder bei Lau« 
descolleqien zu arbeiten, vom stehenden Heere beurlaubt werben, beziehen als eine 
Servis " für die 
den regularivmaßigen 
damit 
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aber diese Bestim- 
Begünstigung ihrer Ausbildung 
Urlaubszeic aus dem. allgemeinen Servis. Fonds ; 
mung nicht gemißbraucht werde, ist.der Servis nur^gegcn den Nachweis zu 
verabfolgen: ** /. 
daß der Offizier die flniversität besucht, oder bei dem Collegko beschäftigt, 
auch nicht einquanierr ist. 
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«s bei 
In Ansehung der Befuqniß beurlaubter Offiziere, Rationen zu erheben, soll 
i dem seit dem November 1814 beobachteten Verfahren auch künftig ver 
bleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß nur an Orten, wv Magazine vor 
handen sind, für die wirklich gehaltenen eigenen Dienstpferde-, nicht aber auf Char 
genpferd«- gegen Vorzeigung von Arresten der vorgesehen Milican, Behörde, die 
im—" Rationen verabreicht werden 
ekarsmäßigen, im Garnifonort nicht erhobenen, Rattane 
^ können: « ~ ‘h f ■■■■;$ 4>**1$bul-nsHM 
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vWfi-Offizier: kan» der Brrrsthx Misgegehe^Mer- 
für dessen Fortkommen selbst sorgen, und.es darf bei 
A nach- 
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