Monate abwesend sind, soll für diesmal gestattet seyn, dl« Abwesenheit überhaupt
auf neun Monate auszudehnen/ * € -mrÜi?li*u
'4
*
ir
«rj
%«?-> Np
- r*
1
•i., <*#
Wer diese Frist überschreitet, soll aus dem stehenden Heere ausscheiden.
Wegen der Offiziere,
einem Landescollegio sich auszubilden,
welche zum Besuch einer Universität, oder um bei
beurlaubt worden, verbleibt es hei den
Bestimmungen der Verordnung vom i4ten August 13*6; jedoch wird auch in die-
c o m T^T
sei, Fallen der Urlaub nicht über ein Jahr ausgedehnt.
f ' _ V /•# S r J j ' "-Tn.
Das Gehalt behalten beurlaubte, Offiziere ganz für den Monat, in welchem
der llrlaub ertheilt wird,' und für den folgenden. Monat wird das halbe Gehalt
in
nur dann abgezogen, wenn di« Rücklehr vom Urlaub nach dem röten erfolgt,
sofern des Königs Majestät in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich ein Anderes
bestimmen. E
Das Narural-Quartier am Garnksonort bleibt für den beÄrlaubten^Offizier
nur den Monat offen, in welchem der Urlaub eintritt; außer dem Garnisonort
steht ihm kein Naturale Quartier zu. . .
welche in Dienstangelegenheiten reisen und Natural-Quartier ver
langen, müssen sich über den dienstlichen Zweck ihres Aufenthalts außer dtm
Gariiisonort, wie bisher, gegen die EinquarrixrWgs, Behörde ^.ausweisen.
Auf den regulativmäßkqen Servis am Garnksonort haben auch beurlaubte
Offiziere., welche kein Natu al«Quartier empfangen, nicht über vier Mo
nate lang Anspruch, vom Anfang des Monars^angerechnet, in denr der Urlaub
angetreten wird.
Diejenigen, welche, um. inländische Universitäten zu besuchen, oder bei Lau«
descolleqien zu arbeiten, vom stehenden Heere beurlaubt werben, beziehen als eine
Servis " für die
den regularivmaßigen
damit
gasizc
aber diese Bestim-
Begünstigung ihrer Ausbildung
Urlaubszeic aus dem. allgemeinen Servis. Fonds ;
mung nicht gemißbraucht werde, ist.der Servis nur^gegcn den Nachweis zu
verabfolgen: ** /.
daß der Offizier die flniversität besucht, oder bei dem Collegko beschäftigt,
auch nicht einquanierr ist.
rr
u
«s bei
In Ansehung der Befuqniß beurlaubter Offiziere, Rationen zu erheben, soll
i dem seit dem November 1814 beobachteten Verfahren auch künftig ver
bleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß nur an Orten, wv Magazine vor
handen sind, für die wirklich gehaltenen eigenen Dienstpferde-, nicht aber auf Char
genpferd«- gegen Vorzeigung von Arresten der vorgesehen Milican, Behörde, die
im—" Rationen verabreicht werden
ekarsmäßigen, im Garnifonort nicht erhobenen, Rattane
^ können: « ~ ‘h f ■■■■;$ 4>**1$bul-nsHM
&{$(£•. : '
vWfi-Offizier: kan» der Brrrsthx Misgegehe^Mer-
für dessen Fortkommen selbst sorgen, und.es darf bei
A nach-
r