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11) In der Regel erfolgen nach $. 34 der Landwehr-Ordnung die Beförderung
durch beide Aufgebote zusammen, da die Offiziere beider Aufgebote eines Ba
taillons zusammen rangiren, und nach der Anciennität. Wenn überwiegende
Gründe eine Abweichung davon erheischen; so ist dies in der Gefuchsliste dar-
zuthun. '' ■*'
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12) In der Regel können nur diejenigen Offiziere, die bei den Uebungen ihrer Auf
gebote dienstthuend erscheinen, zur Beförderung vorgeschlagen werden. Sollte
Jemand auf eine unverschuldete Weise verhindert worden seyn, an den Uebun
gen Theil zu nehmen, sich in seinem beurlaubten Verhältniß aber durch beson
dere Dl'enstchäligkeit auszeichnen, so soll ein mit Gründen gehörig unterstützter
Vorschlag, ausnahmsweise gestattet seyn.
...
13) Bei den Vorschlägen zur Bestätigung neugewählter Offiziere sind zuerst die
schon in der Armee gedienten Offiziere aufzuführen, welche nach ihren Patenten
eintreten; hiernächst Individuen, welche Feldzüge im stehenden Heere oder in
der Landwehr mitgemacht haben und sodann die übrigen Gewählten mit Be
rücksichtigung des Alters.
14) Neugewählte und früher nicht als Offiziere angestellt gewesene Personen ha,
den bis zur nächsten Uebungszeit keine bestimmte Rangordnung und erhalten
solche erst auf den Grund der Zeugnisse von den Stabsoffizieren und Capi«
rainS des Bataillons, welche von dem Commandeur mit einem Vorschlage zur
Feststellung ihres Rangverhältnisses nach beendigter Uebung einzureichen sind.
Berlin, den 22ste» Mai 1818.
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An
den Kriegs-Minister Generallicutenant von Boyen.
Vorstehende Allerhöchste
Ordre wird in Gemäßheit einer Bestim-
g des Königlichen Ministern des Innern hierdurch bekannt gemacht
Berlin, den Lasten Juni 1818.
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. Alle hier fabrizkrte und gesiegelte Waaren, die mit Pasßrscheknen nach knlän- No. 6 t.
bisdjen Städten versandt werden, müssen, wenn sie von dort hier wieder eknge- .Betreffen»
bracht werden sollen, an dem Versendungsorte von Neuem Mit Bezerrekungen ver> b,e
sehen werden. Wir bringen diese Vorschrift dem Publikum mit dem Bemerken in
2 Er- Waaren
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