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Volume No. 20, 1. Juli 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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11) In der Regel erfolgen nach $. 34 der Landwehr-Ordnung die Beförderung 
durch beide Aufgebote zusammen, da die Offiziere beider Aufgebote eines Ba 
taillons zusammen rangiren, und nach der Anciennität. Wenn überwiegende 
Gründe eine Abweichung davon erheischen; so ist dies in der Gefuchsliste dar- 
zuthun. '' ■*' 
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12) In der Regel können nur diejenigen Offiziere, die bei den Uebungen ihrer Auf 
gebote dienstthuend erscheinen, zur Beförderung vorgeschlagen werden. Sollte 
Jemand auf eine unverschuldete Weise verhindert worden seyn, an den Uebun 
gen Theil zu nehmen, sich in seinem beurlaubten Verhältniß aber durch beson 
dere Dl'enstchäligkeit auszeichnen, so soll ein mit Gründen gehörig unterstützter 
Vorschlag, ausnahmsweise gestattet seyn. 
... 
13) Bei den Vorschlägen zur Bestätigung neugewählter Offiziere sind zuerst die 
schon in der Armee gedienten Offiziere aufzuführen, welche nach ihren Patenten 
eintreten; hiernächst Individuen, welche Feldzüge im stehenden Heere oder in 
der Landwehr mitgemacht haben und sodann die übrigen Gewählten mit Be 
rücksichtigung des Alters. 
14) Neugewählte und früher nicht als Offiziere angestellt gewesene Personen ha, 
den bis zur nächsten Uebungszeit keine bestimmte Rangordnung und erhalten 
solche erst auf den Grund der Zeugnisse von den Stabsoffizieren und Capi« 
rainS des Bataillons, welche von dem Commandeur mit einem Vorschlage zur 
Feststellung ihres Rangverhältnisses nach beendigter Uebung einzureichen sind. 
Berlin, den 22ste» Mai 1818. 
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An 
den Kriegs-Minister Generallicutenant von Boyen. 
Vorstehende Allerhöchste 
Ordre wird in Gemäßheit einer Bestim- 
g des Königlichen Ministern des Innern hierdurch bekannt gemacht 
Berlin, den Lasten Juni 1818. 
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... 
. Alle hier fabrizkrte und gesiegelte Waaren, die mit Pasßrscheknen nach knlän- No. 6 t. 
bisdjen Städten versandt werden, müssen, wenn sie von dort hier wieder eknge- .Betreffen» 
bracht werden sollen, an dem Versendungsorte von Neuem Mit Bezerrekungen ver> b,e 
sehen werden. Wir bringen diese Vorschrift dem Publikum mit dem Bemerken in 
2 Er- Waaren 
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