ii7
No. 20.
—.■■■ . ■ - • — ■■■■■■■■ i. ■ ■■■■ ■ < — ■ ■ m . i ■ —— ■ - ■ l
Berlin, den i. Juli 1818.
^ I . .
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
gegenwärtig der größere Theil der Offizier-Corps der Landwehr-Regimenter,
bereits nach §. 3i. der Landwehr-Ordnung gebildet und von Mir bestätigt ist, künftig
daher nur von der Ergänzung der etwa noch fehlenden Stellen, oder dem Erfaß der
nach und nach abgehenden Mitglieder eines Offizier-Corps die Rede seyn kann, so
wird es nöthig, damit diese Verhältnisse in einer allgemeinen Uebereinstimmug ge,
leitet werden können, für die dabei mitwirkenden Behörden folgende Vorschriften
festzustellen:
No. 60.
Betreffend
die Besetzung
der Offizier-
Stellen bei d.
Landwehr.
1) Die Grundlagen einer jeden künftigen Offizierwahl sind die kn der Landwehr,
Ordnung sowohl im Allgemeinen als in den §§. Z2 bis 35 gegebenen besonde
ren Bestimmungen. Es ist daher hauptsächlich sowohl von Seiten der Kreis-
Ausschüsse bei dem Vorschlage, als der Offizier-Corps bei der Wahl genau da,
hi» zu sehen, daß nur solche Individuen zur Würde eines Landwehr-Offiziers
gelangen, die nicht allein die in der Landwehr-Ordnung vorgeschriebenen milk,
tairischen und staatsbürgerlichen Eigenschaften besitzen, sondern auch die durch
ihr moralisches Benehmen sich die Achtung ihrer Mitbürger erworben haben,
da es Mein ernster Wille ist, daß jedes Offizier-Corps der Landwehr aus den
geachtesten Männern
nach
fortdauernd gebildet und erhalten werde.
2) Ohne die vorgeschriebene Wahl des Offizier-Corps kann Mir Niemand künftig
zum Landwehr-Offizier in Vorschlag gebracht werden. Das Wahl-Protokoll
wird dem Vorschlag beigelegt.
)( r 3) Für