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Volume No. 18, 17. Juni 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

I 
as öse 
Allgemeine Geserzsamm lun g. 
s allgemeinen Gesetzsammlung einhals i 
Ko. 474. Die Allerhöchste Kabinecsordre vorn 7ten War d. I. daß die in dere 
Festungen befindlichen Baugcfangcnen mir doppclrfarbiger Kleidung 
versehen werden sollen; und unter 
Ko. 476. Die Verordnung wegen Einführung des allgemeinen landrechcs und 
der allgemeinen Gerichtsordnung in den. mit den Preußischen Staa< 
tcn vereinigten, zwischen den altern Provinzen belegenen Distrikten 
und Ortschaften, und wegen Einrichtung des Hyporhekenweseus in 
-denselben. Vom Lösten Mai d. Z. 
Dcrorduungen und Bekanntmachungen der Rc-niglichen 
Regierung zu Berlin. 
Es beruht auf den Erfahrungen der anerkannt bewährtesten Aerzte, daß zur 
Impfung der Schntzblartern der dritte Monat nach der Geburt des Kindes der 
vorchei'lhafteste Zeitpunkt ist,' sobald nicht außerordentliche Umstünde, wie z. B. 
Pockenkrankheiten in der Nachbarschaft, hinlängliche Veranlassung zu einer früheren 
Impfung -geben. W 
Eltern und Vormünder werden daher hierauf aufmerksam-gemacht, und auf« 
gefordert, ihre Kinder und Psiegebefohlenen durch Impfung der Schutzblattcrn 
)( r gegen 
Ko. 55. 
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Schüyblut- 
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