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Allgemeine Geserzsamm lun g.
s allgemeinen Gesetzsammlung einhals i
Ko. 474. Die Allerhöchste Kabinecsordre vorn 7ten War d. I. daß die in dere
Festungen befindlichen Baugcfangcnen mir doppclrfarbiger Kleidung
versehen werden sollen; und unter
Ko. 476. Die Verordnung wegen Einführung des allgemeinen landrechcs und
der allgemeinen Gerichtsordnung in den. mit den Preußischen Staa<
tcn vereinigten, zwischen den altern Provinzen belegenen Distrikten
und Ortschaften, und wegen Einrichtung des Hyporhekenweseus in
-denselben. Vom Lösten Mai d. Z.
Dcrorduungen und Bekanntmachungen der Rc-niglichen
Regierung zu Berlin.
Es beruht auf den Erfahrungen der anerkannt bewährtesten Aerzte, daß zur
Impfung der Schntzblartern der dritte Monat nach der Geburt des Kindes der
vorchei'lhafteste Zeitpunkt ist,' sobald nicht außerordentliche Umstünde, wie z. B.
Pockenkrankheiten in der Nachbarschaft, hinlängliche Veranlassung zu einer früheren
Impfung -geben. W
Eltern und Vormünder werden daher hierauf aufmerksam-gemacht, und auf«
gefordert, ihre Kinder und Psiegebefohlenen durch Impfung der Schutzblattcrn
)( r gegen
Ko. 55.
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