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selben unterm 15ten d. M> an das Kammergericht erlassenen Reskript des Justiz»
Ministeriums, nachstehend zur Beachtung in vorkommenden Fallen bekannt gemacht.
Berlin, den Lösten Mai 1818.
Ihrem Antrage vom 24sten v. M. gemäß, sehe ich hierdurch fest, daß
das rückständige Gnadcngehalr verstorbener Invaliden, in Ermangelung bekannter
Erben, den Wittwen ganz gezahlt werden soll, und cs daher einer Vorladung
etwaniger unbekannter Erben nicht bedarf--
Berlin, den 7ten Mai 1818. Friedrich Wilhelm.
An
den Staats, und Justizminister v. Kircheisen,
und den Staats» und Kriegsminister General-Lieutenant v. Doyen.
G
Dem Königs. Kammergerkchte wird auf den Bericht vom 5ten März d. I.
aus der abschriftlich anliegenden allerhöchsten Kabinetsordre vom 7ten Mai d. I.
zu ersehen gegeben, daß Seine Königliche Majestät, auf den Antrag der Mini«
ster der Justiz lind des Krieges, zu bestimmen geruhet haben, daß das rückstän
dige Gnadengehalt verstorbener Invaliden, in Ermangelung bekannter Erben,
den Wircwen derselben ganz gezahlt werden soll.
Berlin, den löten Mai 1818.
Der Justijmknister v..Kirchelseni
An
das Königliche Kammergericht..
Die ln unvermögenden Untersuchungssachen dem Fiskus zur Last fallenden No. 18.
K>iminalkosten, sollen vom isten Juli d. I. angerechnet, auf gehörig festgesetzte Unvermögen-
und belegte Liquidationen von der Kammergerichis-Salarienkasse bezahlt werden, chungesach«!-'
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken,
daß die Königliche Regierung zu Potsdam nach dem isten Juli, keine ferneren
Zahlungsgesuche berücksichtigen wird..
Berlin, den Lösten Mai 1818..
Bekanntmachung des königlichen Mber -Appellakionsgerichrs des
«Großherzogrhuins postn.
Seine Königliche Majestät von Preussen, unser allergnädkgster Herr, haben
es für nöthig geachtet, in den, mir Allerhöchst Ihren Staaten wieder vereinigten
Distrikten des vormaligen Herzogthums Warschau, nemlich dem jetzigen Großher«
zogthunie Posen, und dem, zu Westprcußen gelegten Kulm- und Michelauschm
Kreise, nebst der Stadt Thorn, das Hypothekenwesen wieder einrichten zu lassen,
wie es in Allerhöchst derselben übrigen Landern regulirt ist, um dadurch Gewißheit
und Sicherheit des Eigenthums und der Realrechte.auf unbewegliche Güter, so wie
den Rcalkrcdit der. Grundbesitzer wieder herzustellen-
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