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Eüie Aus nähine von dieser allgemeinen Regel findet nur in Ansehung der ein
zelnen kunstgerechten Arbeiter Starr, welchen, höher« Orts, gleich allen übrigen
Freiwilligen, die freiwillige Anmeldung und Annahme zum einjährigen Kriegsdienst
für den Fall setzt ebenfalls nachgelassen worden ist, wenn sie sich durch ein örtliches
Gewerbsverhäftniß zu einer besonderen Berücksichtigung eignen, und wo es bei den
einzelnen Individuen, ohne den größten Nachtheil für die zweckmäßige Erhaltung
des Geschäftsbetriebes nicht möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere
zu ersetzen.
Da die Annahme von Freiwilligen dieser Arr zum Einjährigen Dienst, immer
nur als eine Ausnahme von der Regel anzusehen ist, und um Mißbrauch und zu
weite Ausdehnung zu verhüten, bei jedem einzelnen Falle, eine sehr genaue Prü
fung erheischt, so müssen, nach Maßgabe der dicserhalb eingegangenen höheren Be
stimmungen, die Anmeldungen zu dergleichen freiwilligen Eintritt, allemal bei der
Kreisersätz-Kommissionen geschehen, welche zur sorgfältigsten Unterhaltung der
Verhältnisse verpflichtet, und nach Befund der Umstände, ermächtigt sein sollen, die
Ausnahme zu bewilligen.
Uebrigens ist es, zum Behuf der Kontrolle, erforderlich, daß alle und jede In
dividuen, welche zum einjährigen freiwilligen Dienst angenommen worden sind, der
Landräthlichen Behörde ihres Bezirks davon alsbald Meldung machen.
Die betreffenden Behörden und. Individuen werden sich hiernach zu ach
ten Habens-
Berlin, den u8stemMai 1818».
Bekanntmachung des Aonigl. Consisioriums der Provinz Brandenburg".
dlo. 8. .Der Prediger Schindelhauev zu Lostau, Superintendentur Burg, hat
.Drand^Ent- durch die dafelbst am Lasten März d. I. entstandene Feuersbrunst, über die Hälfte
!ür' den Pre- seines Mobiliarvermögens verloren. Im Verfolg des l.tzren Entschädigungsaus-
^ä'indcl- sch^lbens vom i6cen April d. I., Amtsblatt von 1818. Seite 83, werden die Her-
hau," 1 rett Superintendenten und Preoiger hiesiger Residenz aufgefordert, zu der demselben
mirßooRrhlr. rcglemenrsmäßig zustehenden Entschädigung, wozu ein jedes, der nach
jenem Ausschreiben verbliebenen qög Mitglieder, Dreizehn Groschen beizutra
gen har, in der gewöhnlichen Arr an die Hiesige Regierunqs - Hauptkasse zur Beför
derung an die Kommunakkasse zu Porsdam, binnen 8 Wochen abzuliefern«
Berlin, den ^gsten Mai 1818.
Aammergerichrs
No. iT. Sämmtlichen Untergerichten im Bezirk des Kammergerichts wird die in Be-
Das Gnaden- treff, der Auszahlung rückständiger Gnadengehafte verstorbener Invaliden, unterm
jjnwsliibcir l tin M, ergangene allerhöchste Kabinetsordre,
^-tre-ciid. selben
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so wie das auf den. Grund der-