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Volume No. 17, 10. Juni 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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In Gemäßheit dieser allerhöchsten Bestimmung ist der Geheime Fknanzrath 
Fri edel hiersel bst beauftragt worden, n-chc nur sämmtliche Pensionsrückstände der 
Civilbeamcen nach den vorhandenen diesfälligen Notizen zu vermitteln, lind den ein- 
zclnen Empfängern zur Anerkennung bekannt zu machen, sondern diesen auch zu er 
öffnen, wie, wo und wann jeder einzelne Rückstand berichckgr werden wird. Die Em 
pfänger von Civilpensions-Rückständen haben sich daher an gedachten Geheimen Fi 
nanzrath Friedel, (Scharrnstraße No. 1. Hierselbst) mit der gehörigen Legitima 
tion zu wenden, und insofern sie als Erben verstorbener Pensionairs dergleichen An 
sprüche haben, darüber gleichzeitig gerichtliche Atteste beizubringen. 
Wegen Liquidation und Festsetzung der Milirair «Pensions,Rückstände, wird das 
Nähere von der betreffenden Königlichen Behörde besonders bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 26sten Mai 1818. 
Ministerium des Schatzes und für das Staats-Kreditwesen. 
v. Hardenberg. Friese. 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den sttcn Juni 1818. 
In dem Finanzedikt vom Lasten Oktober 
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festgesetzt, daß keine Auf 
kündigung der Staatsschuldscheine geschehen könne, und neuerlich durch die Aller 
höchste Kabinetsordre vom 7ten Mai d. I., welche bereits durch die Zeitungen zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht ist, haben des Königs Majestät bestimmt: daß scl, 
bige von Zeit zu Zeit durch Aufkauf eingezogen werden sollen, wozu der Fonds auch 
No. 55. 
Die Staats 
schiildscheine 
betreffend. 
bekannt zu 
bereits angewiesen ist. 
Das unterzeichnete Ministerium findet sich dadurch veranlaßt, 
machen, daß künftig keine ausnahmsweise Einlösungen von Staatsschuldscheinen 
mehr Statt finden, und Gesuche dieser Arc daher auch nicht berücksichtigt werden 
können. Berlin, den i8ren Mai 1818. 
Ministerium des Schatzes und für das Staats-Kreditwesen. 
(gez.) v. Hardenberg. Friese. Rother. 
Vorstehende Verfügung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 2ten Juni 1818. 
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Es ist bisher häufig der Fall vorgekommen, daß Freiwillige, welche sich zur 
Begünstigung des einjährigen Dienstes qualiftziren, ihre Anmeldung bei nicht ge 
hörigen Behörden gemacht haben, wodurch mancherlei Unregelmäßigkeiten Herberge, 
führt worden sind. 
Wir sehen uns dadurch veranlaßt, die Vorschriften der Instruktion vom igten 
Mai 1816. wegen Eintritts der Freiwilligen in das stehende Heer, (Nr. 19. unseres 
Amtsblattes, vom 2ten Oktober 1816.), wonach solche Anmeldungen bei dem be 
treffenden Kommandeur geschehen müssen, zur Befolgung für dre Zukunft, hiermit 
No. 54,. 
Die Anmel 
dunq der 
Freiwilligen, 
in Erinnerung zu bringen. 
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