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No. 51.
Umschrei
bung derEc-
balts-Aner-
kenntnissc.
No. 5s.
Die Pen-
fivns Rück
stände brtref-
stnd.
Gesuchen, die zunächst vorgesetzten Behörden und die höheren Instanzen vorbei
gegangen werden: so mache ich Jedermann auf jene Verordnungen aufs Neue
aufmerksam, mir dem Bemerken, daß die erhaltenen Bescheide den Eingaben bei
gefügt werden müssen, und daß die Bittenden, welche jene Verordnungen nicht
beobachten, cS sich allein zuzuschreiben haben werden, wenn ihre Vorstellungen un,
beantwortet bleiben. Berlin, den 2gsten Mai 1818.
Der Staarskanzlcr Fürst v. Hardenberg.
Vorstehender Ersaß wird Hierdurch zur Nachricht und Achtung bekannt ge
macht. Berlin, den 2ccn Juni 1818.
Des Königs Majestäc haben nach der, an das Königs. Ministerium des
Schuhes und für das Staats-Kreditwesen erlassenen allerhöchsten Kabinetsordre
vom 7£en v. M., wegen der Anerkenntnisse über die ausgemirkelccn Gehalcsrück-
stände der vormaligen südpreußi'scheu und neuostpreußischen Beamten, zu beschließen
geruhet:
i) Daß die noch nicht eingelöseten Gchaltrückstands-Anerkenntnisse, in der Regel
kn Scaacsschuldscheine umgeschrieben werden sollen, damit die Interessenten,
Leren anderweire Befriedigtmg die beschränkten ScaatSkräfce nicht zulassen,
an die Stelle der erstern, ein zinsbares nühliches Staatspapier erhalten, und
künftig an den Vortheilen der, nach einem Hauptplane einzuleitenden successi
ven, Amortksirung der Staatsschuldscheine, Theil nehmen mögen, und
L) daß die Verzinsung der umgeschriebenen Anerkenntnisse, durchgchends vom
isten Juli 1818, ihren Anfang nehmen soll.
Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir die in dem
diesseitigen Geschäfcsbczkrk wohnhaften Inhaber gedachter Anerkenntnisse auf, sich
bei dem Rechnungsrath Rosenfeld in unserm Regierungslokal zu melden, und
ihre Papiere daselbst abzugeben, auch über die Art und Weise, wie sie zu deren
Besitz gelangt sind, sich auszuweisen.
Berlin, den 3ten Juni 1818.
Des Königs Majestät haben mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten d.M.
aufdke Vorschlage des unterzeichneten Ministeriums zu bestimmen geruhet, daß die
Milirair- und Civilpensionairs in den nichc abgetreten gewesenen Provinzen der Mo
narchie, wegen ihrer Rückstände aus der Zeit vom isten September 1806 bis Ende
Febr. 1809 nunmehr befriedigt werden sollen. Diese Maßregel sollzugleichaufdieRück-
stande derjenigen Pensionen ausgedehnt werden, welche auf die Provinzialfonds in
dem ehemaligen Süd -und Neuostpreußen, Neu-Schlesien und dem durch den Tilsit-
ter Friedensschluß abgerrecen gewesenen Theile von Westpreußen angewiesen waren,
insofern die Empfänger vor dem isten August 1810 in die diesseitigen Staaten zu
rückgekehrt sind, und sich darüber genügend auszuweisen vermögen.
In