101
der
Königlichen Regierung zu Berl in.
.i * «
Berlin, den 10. Juni 1818.
D
Allgemeine Gesetzsammlung,
as 5te Stück der allgemeinen Gestzsammlung enthält unter
Fideikommisse
betreffenden Verordnung vom isten August 1817. De dato den
2 ii'ren April d. I.
Die Kartell Konvention zwischen Preußen und Mecklenburg »Schwe
rin. Vom Zren Mai d. I.
Die Kartel-Konvention zwischen Preußen und der freien Hansestadt
Hamburg. Vom 3cen Mai d. I.
eine eben solche Karrel»Konvention
Hansestädten
wie mit Hc
t
abgeschlossen
sei-
Mai
No. 472. Die Bekanntmachung wegen einer mit Schaumburg - Lippe abgeschlos,
senen, der Lippe-Detmoldischen völlig gleichlautenden Karle!»Konven
tion. Vom 4ten 'Mai d. I.; und unter
No. 473. Die Verordnung über die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse
bei Auseinandersetzung der Gutsherrn mit den Bauern.
9ten Mai d. I.
Vom
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
Da der Mißbrauch wiederum sehr überhand nimmt, daß gegen die so oft
und deutlich ausgesprochenen Königlichen Verordnungen, bei Vorstellungen und
2 )( 1 Ge-
No. 5o.
Wegen unbe
fugten Snp-
plicirens.