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Königlichen Regierung zu Berlin.
No. i.
Berlin den 7. Januar 1818
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
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S ist höher» Orts beschlossen worden, daß die Verordnung vom 7ken April
rgi5, wegen der bei Abführung von Steuern rc. zu zahlenden Tresor- und Tha
ler-Scheine auch beim Verkauf des Salzes zur inländischen Consumtion, unter-
folgenden Bestimmungen zur Ausführung kommen soll:
1) vom isten Januar 1318 ab, soll ein jeder Käufer, welcher aus den König
lichen Salz-Magazinen und Factoreien in gedachten Provinzen Salz er
kauft, verpflichtet fein, bei dem gesetzlichen Kaufpreise:
Einer Tonne Siedsalz von 405 Pf. Fünf Thaler.
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Einer Tonne Sied« oder Steinsalz von 500 bis 512 Pf. Vier Thaler.
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Einer Tonne Sied - oder Steinsalz von 200 bis 270 Pf. Drei Thaler.
und Eines Centners Steinsalz, Einen Thaler
in Tresor- und Thalerscheinen zu bezahlen.
s) Von den Käufern, welche dieser Bestimmung entweder gar nicht oder nur
zum Theil Genüge leisten, soll nach der obigen Verordnung für jeden am
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