Allgemeine Regel wegen des Ausgangs-Zolles.
Frey vom AuSgangs-Zolle sind:
3) an ausländischen Objekten
r) Alle diejenigen, welche den Ersatz-Aoll getragen haben: ist'dieser flw den Eingang
geringer, als für den Durchgang, so wird die Differenz beim Ausgange nachgehvben,
2) Alle Objekte, welche die Consumtions - Accise getragen haben.
d) an inländischen Objekten.
1) Alle solche welche in den Städten gefertiget worden.
2) Alle solche, welche auf dem platten Lande erzeugt und
gefertigt sind, wenn sie »amlich die städtische Accise bezahlt haben.
Ausnahme ad 1. und 2. Talg, welches auch für diese Falle den Ausgangö-Ioll
zahlt.
3) Bergwerks- und Hütten-Produkte, auch wenn nicht die städtische Accise entrichtet ist.
4) Getreide.
5) Holz.
Allgemeine Bemerkungen.
Nach diesem Tarif werden die Eingangs- und Ausgangs-Joll-Gefalle, ohne Rücksicht auf
Cours oder Bestimmung der Waaren erhoben.
Die Erhebung geschieht vom Brutto-Gewicht.
Berlin, den 21. Juni 1816,
Der Minister der Finanzen
Graf v. Bülow.
Vorstehender Tarif zur Erhebung der Wasserzoll «Gefalle, wlrd hierdurch mlt
Bezug auf). 2. und 3. der km i4ten Stück der Gesetz,Sammlung befindlichen Ver
ordnung, wegen Aufhebung der Wasser, Binnen- und Provinzial,Zölle vom uten
v. Monats, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß danach vom
röten d. Monacs an, von den betreffenden Aemtern verfahren werde» wird.
Berlin, den 12.Juli 1816.