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Volume No 9, 24. Juli 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

Allgemeine Regel wegen des Ausgangs-Zolles. 
Frey vom AuSgangs-Zolle sind: 
3) an ausländischen Objekten 
r) Alle diejenigen, welche den Ersatz-Aoll getragen haben: ist'dieser flw den Eingang 
geringer, als für den Durchgang, so wird die Differenz beim Ausgange nachgehvben, 
2) Alle Objekte, welche die Consumtions - Accise getragen haben. 
d) an inländischen Objekten. 
1) Alle solche welche in den Städten gefertiget worden. 
2) Alle solche, welche auf dem platten Lande erzeugt und 
gefertigt sind, wenn sie »amlich die städtische Accise bezahlt haben. 
Ausnahme ad 1. und 2. Talg, welches auch für diese Falle den Ausgangö-Ioll 
zahlt. 
3) Bergwerks- und Hütten-Produkte, auch wenn nicht die städtische Accise entrichtet ist. 
4) Getreide. 
5) Holz. 
Allgemeine Bemerkungen. 
Nach diesem Tarif werden die Eingangs- und Ausgangs-Joll-Gefalle, ohne Rücksicht auf 
Cours oder Bestimmung der Waaren erhoben. 
Die Erhebung geschieht vom Brutto-Gewicht. 
Berlin, den 21. Juni 1816, 
Der Minister der Finanzen 
Graf v. Bülow. 
Vorstehender Tarif zur Erhebung der Wasserzoll «Gefalle, wlrd hierdurch mlt 
Bezug auf). 2. und 3. der km i4ten Stück der Gesetz,Sammlung befindlichen Ver 
ordnung, wegen Aufhebung der Wasser, Binnen- und Provinzial,Zölle vom uten 
v. Monats, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß danach vom 
röten d. Monacs an, von den betreffenden Aemtern verfahren werde» wird. 
Berlin, den 12.Juli 1816.
	        
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