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Volume No 9, 24. Juli 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

Amts-Blatt 
der 1 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. 
Berlin, den 24. Juli 1816. 
Bekanntmachungen und Verordnungen der Königlichen Re« 
gierung zu Berlin. 
»vtic Hinweisung auf die, im i4ren Srück der Gesetzsammlung aufgenommene, No. 64. 
allerhöchste Verordnung, , . DieAufhe- 
wegcnAufhebung der Wasser« Binnen und Provinzkalzölle, zunächst Wancr-B>n- 
in den alten Provinzen der Monarchie, «5»- u. Pro- 
wkrd dem Publikum bekannt gemacht, daß zwar das Wasser-Zollamt hkeselbst, mit dem buffend/ 
i5ren d. M. aufgelöset, jedoch den bisherigen Offizianten desselben, vor der Hand, 
außer den Ersatzzoll-Erhebungen, auch die Erhebung der beibehaltenen Ausfuhrzoll- 
Gefälle von gewissen Artikeln, und in Ansehung der, nach hiesigem Orte bestimmten 
oder über selbigen weiter gehenden, Waaren, die Prüfung der richtigen Erhebung 
der neuen -Grenzzölle, nach dem, am Schlüsse dieser Bekanntmachung mit abgedruck 
ten, Tarif vom 21 sten v. M., übertragen worden. 
Zu den aufgehobenen inneren Waaren«, Pferde re.«Zöllen, gehören nament 
lich, außer den Wasser-Bknnen-Zöllen in den alten Provinzen, rechts der Elbe, 
der Schlesische Provinzialzoll, ferner der Oderzoll zu Fürstenberg in der Nieder - Lausitz, 
und das Havel-Buhnengeld. 
An die Stelle des Schleusengeldes, welches als eine Entrichtung für Communi 
cations «Anstalten zu betrachten ist, tritt ein Schleusen-AufzugSgeld, das bei jeder 
zu paffirenden Schleuse, ohne Rücksicht auf die geladenen Güter, vom Gefäß oder 
Floß, nachfolgenden Sätzen zu entrichten ist, und zwar: 
a) Von einem Elbkahn, Schute oder Zölle, beladen 2 RtHlr. - 
unbeladen ... - — 12 gr. 
b) von einem Oderkahn, und allen anderen kleineren, zum Waa 
ren-Transport bestimmten, Fahrzeugen, beladen... 1 — - — 
unbeladen - — 8 — 
0) Fischerkahne, Anhänge, Handkähne, Nachen, Gondeln, passi« 
ren frei, wenn sie mit größeren Kähnen zugleich durchschleusen. 
Verlangen sie hingegen einen besonderen Aufzug, dann zahlet 
das Stück i — L — 
d) Von jeden 20 Srück Floßholz werden, ohne Unterschied des 
Verbandes, beim Durchschleusen ... - — 12 — 
gezahlt. X r Die-
	        
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