Es sind daher sämmtliche Haupt-Postämter durch das Königs. General-Post
amt unterm loten d. M. angewiesen worden, Niemand zur Einlösung der unfran«
kirt an ihn eingehenden Briefe anzuhalten, es sei denn, daß er selbst zur Einsendung
von dergleichen Briefen Veranlassung gegeben habe, und ihm dies nachgewiesen
werden könne, oder daß er die Briefe einmal angenommen, in welchem letztem Falle
besonders auf Einzahlung des Portos bestanden werden soll.
Dies wird Hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den gten Juli i8r6.
Dem Kaufmann Friedrich Bare; hieselbst, und dem Kaufmann No.63.
F. W. Reinmann hieselbst, sind Patente zur Fertigung des Bleizuckers, Patente,über
nach der, jedem derselben eigenthümlichen,. Methode, für alle Provinzen der Mo- ^brirativn.
narchie diesseits der Weser, auf sechs nach einander folgende Jahre, in Ansehung
des ersteren vom 8ren, und in Ansehung des letzteren vom lgren v. M. an, er
theilt worden, '
Berlin, den gten Juli 1816.
Verordnungen und Bekanntmachungen des Consiftorium der Provinz
Brandenburg.
Es sind darüber Zweifel entstanden, ob die, auf unbestimmten Urlaub entlassenen, No. 3.
Landwehrmanner, zu ihren Derheirarhungen eines Trauscheins der Landräthlichen, Trauscheine
oder sonst einer Civilbehörde bedürfen. Das Königliche hohe Ministerium des In- wehrmSnncr.
nern hat dieserhalb bestimme, daß, da die entlassenen Landwehrmanner, ganz in
ihr bürgerliches Verhältniß zurücktreten, keine Veranlassung sei, ihnen in Hin
sicht ihrer Verheirathungen Einschränkungen zu machen, welche etwa aus mili
tärischer Verfassung und Verpflichtung entspringen sollten.
Hiernach bedarf es also nicht des Trauscheins irgend emer Civilbehörde, zu
den Derheirakhungen der, auf unbestimmten Urlaub entlassenen, Landwehrmanner.
Berlin, den i2ten Juli r8i6.