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•fS in allem Uebrigen, bei der Eingangs gedachten, Verfügung vom »4ten De,
cember 1811., sein Bewenden behält.
Berlin, den Losten Juni 1816.
Verordnungen des Rönigl. Aammergerichks.
No. 2. Nachstehendes Schreiben der Fl'nanjdeputation der Königlichen Regierung von
Schwedt Pommern zu Stettin:
Ein Königs. Hochlöbl. Kammergericht benachrichtigen wir hierdurch ergebenst,
daß wir im Gefolge höherer Verfügung, die Herrschaft Schwedt, rücksichtlich der
Domänen- und Forstverwaltung, ungetrennr am i7cen dieses zu unserm Departe
ment übernommen haben, unv die Geschäfte der bisherigen Domänenkammer von
da ab, zu unserm Collegio übergegangen sind. Es wird also auch in allen die
Herrschaft Schwedt betreffenden Angelegenheiten, so weit sie überhaupt zum Ressort
der Regierung und nicht vor das in Schwedt neu errichtete Rentamt gehören, von
hieraus und in unserem Namen seht verfügt werden.
Stettin, den 22sten Mai 1816.
Finanzdeputatkon der Königs. Regierung von Pommem.
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4ten Juni 1316.
Königlich Preußisches Kammergerkcht.
Personal-Chronik.
Die Candidaten Couard, Paaßow, Wagener, Wiese, Gründler
und G 0 l d m a n n, sind pro Mknisterio geprüft und für wahlfähig zum Predkgtamre,
— der erste mit dem Zeugnisse: „sehr gut bestanden", — erklärt worden.
Der bisherige Kammergerkchts-Referendarkus Johann Friedrich Wil
helm Steinhau sen, ist zum Kammergerichts, Assessor ernannt worden.
Bemerkung. Im vorigen Amtsblatt, ist aus einem Versehn, Pag. 36., zwischen Zeile i3.
und 14. die Rubrik: Bekanntmachungen des König l. Brandcnbur-
gischen Consistoriums» weggelassen.
(Hiebei ein Extrablatt.)