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Volume No 5, 26. Juni 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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schuldig 
so auch der sub, 
kommissarischen Vermögens zu entrichten/ 
stituirte Erbe denselben Stempel von der Substanz/ insoweit solche auf leere 
ren übergeht/ zu bezahlen verbunden sei. 
Berlin/ den s8sten Februar i8i5. 
Minister 
Gr. v. Bülow. 
Vorstehende Verfügung wird hierdurch bekannt gemacht 
Berlin, den Loten Juni r8l6. 
No. 53. 
fürauege- 
lernte Kauf 
manusbur- 
schc. 
Es ist zur Sprache gekommen, daß die Lehrbriefe für ausgelernte Kaufmanns- 
burschen/ bkshero nur zu 8 Gr. gestempelt worden/ wahrend von den Lehrbriefen Stemveluno 
der Handwerks Lehrburschen, eine Stempelabgabe von r Rthlr. 8 Gr. bezahlt werden 
muß. Im Einverständnkß mit dem Königl. Ministerin des Innern/ und da kein 
Grund vorhanden ist, solche Lehrbriefe nicht einer gleichen Stempelabgabe zu un 
terwerfen, ist daher von des tzerrn Finanzministers Excellenz, mittelst Verfügung, 
vom 22sten Marz, festgesetzt: 
Daß auch die Lehrbriefe ausgekernter Kaufmannsburscheu hknführo, mit einem 
Stempel von Einem Thaler Acht Groschen, belegt werden sollen. 
Berlin, den Losten Juni i8r6. 
Die Bestimmung vom i4ten December 1811, (deren kn der Pochhammerschen 
No. 54. 
Erhebung-e 
Sammlung t die StempelgeseHe betreffend, unter Nr. 45/gedacht wird:) 
„bei erbfchaftlichen Vortheilen von 5o Rthlr. einschließlich, bis 100 Rthlr. ein- ^Mls^ei 
schließlich, findet kein anderer Unterschied, in Ansehung des Scempelfatzes, 20 bis 10° 
statt, als den das Verwandfchafcs-Verhältniß zum Erblasser bestimmt. Mir 
jedem folgenden vollen Hundert steiget der anzuwendende Stempel. Die Tha- 
Rthlr. 
i 
ler, welche kein volles Hundert ausmachen, werden bei Bestimmung des Stem 
pels nicht mit gerechnet," 
macht nur bei dem ersten Hundert der stempelpssichtigen Objecte die Ausnahme, 
daß, zur Festsetzung des resp. Stempelsatzes, das Hundert nicht voll zu sein braucht, 
dennoch aber der volle Stempelsatz schon bei Summen über Fünfzig Thaler eintritt. 
Es ist aber diese Anordnung da, wo in der letzten Klasse der Stempel zu 
Acht vom Hundert berechnet werden muß, in einzelnen Fällen zu drückend für die 
Erbnehmer befunden worden, und dies hat des Herrn Finanzminkstcrs Excellenz 
veranlaßt, mittelst Verfügung vom r^cen Februar, im Allgemeinen festzusetzen: 
daß bei dem ^Erbfchafts-Stempelfatze von Acht vom Hundert, der Stempel 
in der Arc, mit dem erbfchaftlichen Vortheile in ein richtigeres Verhältniß 
gesetzt werden soll, daß für 5o Rthlr. einschließlich, nur Vier Thaler Erbsthafts, 
Stempel, und sodann -weiter bis zu ioo Rthlr., für jede volle 12 Rthlr. 
i2 Gr. mehr, 
lichen Vortheils, 
annoch Ein Thaler, mithin erst für volle 100 Rthlr. crbschaft- 
ein Stempel von Acht Thaler zu berechnen bleibt; wogegen
	        
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