Nö. 49.
Die Hand-
lungsaecise
von dem nach
dem Herzog
thum Sach
sen gehenden
Schlachtvieh.
No. 5o.
Rückzoll vom
Zucker.
No. 5i.
Ausfuhr der
Wollkämme.
No. 5s.
Erb sch äst s-
ßempek von
Fideicornmis-
sarrschen Le
gaten. -
gäbe von resp. 8| und 2 Procent erhoben, je nachdem nämlich die Waare»/ nach
Provinzen diesseits oder jenseirs der Elbe/ bestimmt sind.
Bei nicht siegelungsfähigen Waaren genügt das Cerrisicat/ wenn die Objecte
in verbleieten Collis ankommen.
Berlin/ den 2osten Jönk 1816.
Zur Sicherung der Handlungsaccise von demjenigen Vieh/ welches hier erkauft
und angeblich nach dem Herzogthum Sachsen zum Scharnschlachren getrieben wird,
haben des Herrn Finanzministers Excellenz mittelst Verfügung vom »6ten März
d. I. bestimmt: daß in Fällen dieser Art/ die Handlungsaccise hier »6 äexosirum.
genommen/ zugleich aber den Viehhändlern Begleitscheine über dergleichen/ nach
Sachsen bestimmtes, Vieh, ertheilt und den Extrahenten ihre Deposita dann zurück
gezahlt werden sollen, wenn die Begleitscheine/ vom Herzoglich Sächsischen Accise,
amte des Bestimmungsortes dahin bescheinigt:
/,daß das Vieh dort zur Consumcion-versteuert worden/"
durch die Extrahenten, innerhalb vier Wochen an das Ausstellungsamt/ zurück gelft-
ferc werden.
Berlin/ den 2osten Zunk 1816.
Nachdem der Erfatzzoll von ganzen und gestoßenen Lumpen-/ imglekchen von
weißen und grauen Rohzucker«/ durch den Kabinetsbefehl vom 7ten v. M. von 2
Rlhlr. und 1 Rthlr. für den Zentner Brutto auf Vier Thaler erhöht worden: so ist/
nach der Verfügung des Herrn Finanzministers Excellenz vom sören März c., der
Rückzoll auf diese Zuckergattungen/ bei der Ausfuhr auf den altländischen westlichen
Grenzlinien von Anclam in Pommern/ bis einschließlich Berun in Schlesien/ hier
mit, eben so wie von Raffinade/ auf Drei Rthlr für den Zentner gestellt.
Berlin, den 2vsten Juni 1816.
Mittelst Verfügung des Herrn Finanzministers Excellenz vom 12, Febr
ist
die Einschränkung des Circulars vom 5ten November 1753, wonach die Ausfuhr
der Wollkämme, der Blätter - und Webekamme, und dergleichen
Passe gestattet war, hiermit
Kenntniß gebracht wird.
Berlin, den 2osten
nzlich aufgehoben
hierdurch
Ich bin, wegen Anwendung des Erbschaftsstempels auf den, Theil I. Tkt. 12,
468, des allgemeinen Landrechcs erwähnten, Fall der Substitution, auf das,
was nass) dem Abgang des eingesetzten Erben noch übrig sein wird, mit dem Justiz,
Ministerio in Schriftwechsel gekommen, und wir haben uns dahin vereinigt, daß
die sämmtlichen Gerichte dahin werden angewiesen werden:
daß der elngefthte Erbe, in Fallen eines Vermächtnisses, worüber er zwar un
ter Lebendigen, aber nicht von Todeswegen und nicht schenkungsweife ver
fügen darf, den Erbschafts, Stempel von der ganzen Substanz des sidei«
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