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Für dke erste Klasse bleibt das Kadettenhaus zu Berlin, zur zweiten Klasse sol
len die beiden Anstalten kn Potsdam und Kulm dienen. Zur Aufnahme in die
Kadettenanstalten beiderKlaffen haben nur Offiziersföhne Anspruch, deren Väter ent
weder vor den, Feinde geblieben sind, oder denen Se. Majestät dadurch einen Beweis
Höchstdero Wohlwollens geben wollen.
Nur bei den, als Pensionärs aufzunehmenden, Kadetten, oder auch in einzel
nen Fällen in den neuen Provinzen, soll die Rücksicht auf de» Stand der Väter weg
fallen. In die Kadettenanstalten zu Potsdam und Kulm sollen dke Knaben nur nach
zurückgelegten roten Jahre angenommen werden, und daselbst bis zum i4ten Jahre
verbleiben, wo sie denn mit Rücksicht auf die Fähigkeiten kn die Anstalt zu Berlin
übergehen, diejenigen Kadetten, welche bis dahin den vorgeschriebenen Grad der
Fähigkeiten nicht erreichen, und deren Körperanlagen sie nicht zum Soldatenstande
eignen, werden aus den Anstalten der zweiten Klasse entlassen, um sich einem an
derweiten Berufe zu widmen.
In der Anstalt zu Berlin dauert der Aufenthalt bis zum zurückgelegten i^ten
Jahre. Nach zurückgelegtem Cursus behalten sich Se. Majestät vor, die Kadetten
als Offiziere, Portepecfähnriche und Unteroffiziere in der Armee anzustellen.
In die Kadettenanstalten zu Berlin, können in der Regel nur die, in den Jnsti,
tuten der zweiten Klasse gebildeten, Kadetten, aufgenommen werden. Wenn indessen
in einzelnen wenigen Fällen und bei Pensionärs eine Ausnahme stattfinden sollte, so
müssen dke Aufzunehmenden das i bte Jahr zurückgelegt haben, vollkommen körper
lich gesund sein und alle die Kenntnisse besitzen, die von den Kadetten der zweiten
Klasse, bei ihrer Aufnahme in das Institut zu Berlin, verlangt werden.
Die Gesuche, um Aufnahme in die Kadettenhäuser, werden an den jedesmaligen
Chef der Kadettenanstalten gerichtet, welcher die weitern Vorschläge bei Sr. Ma
jestät macht. E
Die Stärke der Kadettenanstalt zu Berlin, haben Se. Majestät zu vier Com
pagnien, jede zu 60 Köpfen, und die beiden Anstalten zu Potsdam und Kulm,
zu zwei Compagnien in 60 Köpfen bestimmt.
Berlin, den 2often Juni 1816.
jede
Zur Erleichterung des Absatzes herzoglich sächsischer Waaren, von den Messen
zu Naumburg an der Saale, nach den andern Königlichen Provinzen, ist von den
während der Meßzeit an
hohen Behörden beschlossen worden, daß diese Waaren,
Ort und Stelle mit einem viereckkgten Siegel, nach der beistehenden Form,
bezeich
net werden sollen, welche resp. die Nummer I. oder II. führen werden.
Neben dieserBezeichnung werden, über dergleichen Waaren in Naumburg, auch
noch Ursprungszeugnisse, in der bereits bekannten Form, -ausgetheilt; dagegen fällt
die Verbleiung der Collis weg.
Von den, solchergestalt in die andern Provinzen eingehenden, Waaren, wird
weder Eingangs- noch Ersatzzoll, sondern in denjenigen Provinzen
Consumtionssteueru zu den Staatskassen fließen,
in welchen
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Die von de
Naiimbnrge
Messe nach
den andern
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sendenden
Waaren.
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nur die geordnete Verbrauchsab-
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