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Minister, unterm kosten April bestimmt worden, daß
No. 40.
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Posen gefertigten, Fabrikaten, beim Eingänge der daselbst fabrizirten Tuche unLr an
derer Wollwaaren in die altländischen Besitzungen, nicht ferner erhoben werden soll.
Berlin den i4ten Juni) 1816.
Es wird hiermit in Gemäßheit des Finanz-Minksterial-Rescripts chom Lüsten
April festgesetzt: daß,
gleichwie schon Hinsichts der leinenen Waaren, unterm 7tem Dezember v. I.
(Amtsblatt der König!. Regierung zu Potsdam, Sekte 849.) verordnet wol den,
auch alle inländische wollene Waaren, die ins Ausland ausgeführt worden,
a) in sofern sie aus dem platten Lande gefertigt sind, frei von den tarkfmä-
ßkgen Ausgangszöllen bleiben, und nur einer Control!-Abgabe von vier
guten Groschen pro Zentner unterworfen seyn sollen;
wenn sie aber
b) in den Städten gefertigt worden, und mit Paßkerscheinen ins Ausland
gehen, auch diese Comroll-Abgabe wegfallen, und nach wie vor nichts da
von erhoben werden soll. Berlin den r4ten Juny 1816.
Mit Bezug auf die Kabinetsorder vom chen Februar d. I., welche die ander
weiten Abgaben-Satze für die zur Confumtion eigehenden rohen und raffinirten
Zucker enthalt, ist vom Herrn Finanz-Minister, Hinsichts der Behandlung der in
ländischen Zuckersiedereien, unterm 7. April, Folgendes bestimmt worden t
1) Hört der, in der Verfügung vom ZrstenOktober 1814, (Amtsblatt der Kur-
mürk.Reg.Stück44, Nr. 399.) vorgeschriebene, Unterschied zwischen den Accise-
Abgaben vom gelben, braunen und weißen Rohzucker, für die vaterländischen
Raffinerien, in Ansehung der letzter» auf, und cs wird künftig von dergleichen,
für diese eingehenden und declarirren, Rohzucker, ohne Unterschied der Farbe, ein
Mittelsatz von 5 Rthlr. r6gGr. für den Zentner erhoben.
2) Die Ausfuhr-Prämie für den, in eknländischen Siedereien raffinirten, Zucker,
die bisher bei der östlichen Epporrarion 5 Rthlr., und bei der südwestlichen
6 Rthlr. betrug, -wird in Absicht der letztem, von Anckam südlich bis Berun,
auf 8 Rthlr. für den Zentner für alle Versendungen, welche vom i sten Mai d. I.
ab, geschehen, erhöht, wogegen es für die östliche Exportation bei dem Satze
von 5 Rthlr. bleibt.
Diese Bestimmungen werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den r4cen Juni 1816.
Um den Unternehmern der Porzellan-Manufaktur zu Trier, als einem ein
ländischen Etablissement, die Concurenz mit fremden Porzellan in den Provinzen
links der Weser zu sichern, soll nach dem Beschlüße des Herrn Finanz-Ministers vom
rösten März d. I., der Absatz des Trierschen Porzellans auch in den Provinzen
rechts der Weser verstattet, und dasselbe von allen Consumtions- oder Ergänzungs,
Abgaben
Verbrauchs-
Abgabe von
Tuchen und
Woüwaren
aus dem
Großherzog-
thum Posen.
No. 41.
Abgabe von
inländischen
wollenen
Waaren.
No. 42.
Abgaben vom
Rohzucker.
No. 4Z.
Triersches
Porzellan.