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Volume No 4, 19. Juni 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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Minister, unterm kosten April bestimmt worden, daß 
No. 40. 
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Posen gefertigten, Fabrikaten, beim Eingänge der daselbst fabrizirten Tuche unLr an 
derer Wollwaaren in die altländischen Besitzungen, nicht ferner erhoben werden soll. 
Berlin den i4ten Juni) 1816. 
Es wird hiermit in Gemäßheit des Finanz-Minksterial-Rescripts chom Lüsten 
April festgesetzt: daß, 
gleichwie schon Hinsichts der leinenen Waaren, unterm 7tem Dezember v. I. 
(Amtsblatt der König!. Regierung zu Potsdam, Sekte 849.) verordnet wol den, 
auch alle inländische wollene Waaren, die ins Ausland ausgeführt worden, 
a) in sofern sie aus dem platten Lande gefertigt sind, frei von den tarkfmä- 
ßkgen Ausgangszöllen bleiben, und nur einer Control!-Abgabe von vier 
guten Groschen pro Zentner unterworfen seyn sollen; 
wenn sie aber 
b) in den Städten gefertigt worden, und mit Paßkerscheinen ins Ausland 
gehen, auch diese Comroll-Abgabe wegfallen, und nach wie vor nichts da 
von erhoben werden soll. Berlin den r4ten Juny 1816. 
Mit Bezug auf die Kabinetsorder vom chen Februar d. I., welche die ander 
weiten Abgaben-Satze für die zur Confumtion eigehenden rohen und raffinirten 
Zucker enthalt, ist vom Herrn Finanz-Minister, Hinsichts der Behandlung der in 
ländischen Zuckersiedereien, unterm 7. April, Folgendes bestimmt worden t 
1) Hört der, in der Verfügung vom ZrstenOktober 1814, (Amtsblatt der Kur- 
mürk.Reg.Stück44, Nr. 399.) vorgeschriebene, Unterschied zwischen den Accise- 
Abgaben vom gelben, braunen und weißen Rohzucker, für die vaterländischen 
Raffinerien, in Ansehung der letzter» auf, und cs wird künftig von dergleichen, 
für diese eingehenden und declarirren, Rohzucker, ohne Unterschied der Farbe, ein 
Mittelsatz von 5 Rthlr. r6gGr. für den Zentner erhoben. 
2) Die Ausfuhr-Prämie für den, in eknländischen Siedereien raffinirten, Zucker, 
die bisher bei der östlichen Epporrarion 5 Rthlr., und bei der südwestlichen 
6 Rthlr. betrug, -wird in Absicht der letztem, von Anckam südlich bis Berun, 
auf 8 Rthlr. für den Zentner für alle Versendungen, welche vom i sten Mai d. I. 
ab, geschehen, erhöht, wogegen es für die östliche Exportation bei dem Satze 
von 5 Rthlr. bleibt. 
Diese Bestimmungen werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den r4cen Juni 1816. 
Um den Unternehmern der Porzellan-Manufaktur zu Trier, als einem ein 
ländischen Etablissement, die Concurenz mit fremden Porzellan in den Provinzen 
links der Weser zu sichern, soll nach dem Beschlüße des Herrn Finanz-Ministers vom 
rösten März d. I., der Absatz des Trierschen Porzellans auch in den Provinzen 
rechts der Weser verstattet, und dasselbe von allen Consumtions- oder Ergänzungs, 
Abgaben 
Verbrauchs- 
Abgabe von 
Tuchen und 
Woüwaren 
aus dem 
Großherzog- 
thum Posen. 
No. 41. 
Abgabe von 
inländischen 
wollenen 
Waaren. 
No. 42. 
Abgaben vom 
Rohzucker. 
No. 4Z. 
Triersches 
Porzellan.
	        
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