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Volume No 3, 12. Juni 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

No. 26. Nach filiern Schreiben des Königs. Generalkommandos, vom 4ten d. M., hat 
Verheira- daZ Königs. Kriegsministerium festgesetzt, daß die Civilbehörden, den, zur Kriegs, 
Ansiedelung reserve entlassenen Soldaten, welche um die Erlaubniß zu ihrer Verheirathung und 
»er. ;ur Ansiedelung nachsuchen, solche vorlausig ertheilen können, bis darüber nähere Be, 
(«Sr stimmungen ergangen sein werden. Es ist jedoch diesen Leuten, bei Ertheilung von 
Soldaten. Trauscheinen, ausdrücklich bekannt zu machen, daß sie nach der allerhöchsten KabinetS- 
order vom Lasten November 1809, in Rücksicht ihrer Militarverhältnisse, als fort 
dauernd unverehelicht'beachtet werden, und daß daher ,auf ihre Ehefrauen weder 
Servis, noch auf die Kinder das Kindergeld verabreicht, oder bei etwanigen Ver 
änderungen ihres Aufenthalts auf deren Fortschaffung nur im geringsten Bedacht 
genommen werden könne, so wie auch beim Absterben der Männer die künftigen 
Ehefrauen für ihren eigenen und ihrer Kinder Unterhalt, ohne Zutritt des Staats, 
zu sorgen hatten. 
So wie es sich denn auch von selbst versteht, daß alle dergleichen Beurlaubte, 
aus ihren Ansiedelungen, Erwerbungen und Verheirathungen, kein Recht herleite« 
können, ihrer fortbestehenden Verpflichtung zum Militärdienst, sich für entbunden 
zu achten, vielmehr müssen dergleichen Beurlaubte eben so, als wenn sie solche Ver 
hältnisse nicht eingegangen wären, ihrem Rufe zur Einziehung dahin, wo es ver 
langtwird, fosgen. 
Berlin, den 6. Juni 1816. 
No. 27. 
Konische« 
Wasser. 
Des H.errn Finanzministers Exzellenz haben nach de 
März d. I. beschlossen, den Eingang des Köllnischen Wassers 
abgäbe von 
Acht und Einen Drittel pro Cent 
ohne Zahlung des Ersatzzolles zu gestatten, wenn solches unmittelbar aus Kölln in 
gehörig plombirten Collis, mit Cerrifieaten, welche dessen inländische Fabriearion 
glaubhaft bescheinigen, begleitet, eingebracht wird. 
Berlin, den 6. Juni 1816. 
Königliche Regierung zu Berlin. 
No. 28. 
ErbschnftS- 
ftciiipcl. 
Um nach der Absicht des Gesetzes die Erbschafts -Skempelabgabe, jederzeit nur 
von dem wahren Werthe der erbschaftliehen Vortheile, erheben zu lassen, sehe ich, im 
Einverständnisse mit dem Königs. Justizministerium, für die Fälle, wodurch, eine 
nach dem Erbanfalle vorschriftsmäßig aufgenommene, mithin glaubwürdige Taxe, 
der wahre Werth eines zum Nachlasse gehörenden liegenden Grundes, oder ding 
lichen Rechtes, zur Zeit des Erbanfails nachgewiesen wird, hiermit fest, daß alsdann 
nur diese Taxe bei der Erbschafts-Stempelbestimmung zum Grunde gelegt werden 
soll, wenn gleich sie weniger, als der letzte Erwerbspreis, oder eine frühere ritterschaft, 
liche oder Feuer-Sozietätsrare, beträgt. 
Dagegen muß aber auch ein Gleichesgeschehen, wenn die neue Taxe, sie mag 
Theilungshalber, oder Behufs der Nachweisung des Werthes zur Stempelbestimmung, 
oder
	        
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