No. 26. Nach filiern Schreiben des Königs. Generalkommandos, vom 4ten d. M., hat
Verheira- daZ Königs. Kriegsministerium festgesetzt, daß die Civilbehörden, den, zur Kriegs,
Ansiedelung reserve entlassenen Soldaten, welche um die Erlaubniß zu ihrer Verheirathung und
»er. ;ur Ansiedelung nachsuchen, solche vorlausig ertheilen können, bis darüber nähere Be,
(«Sr stimmungen ergangen sein werden. Es ist jedoch diesen Leuten, bei Ertheilung von
Soldaten. Trauscheinen, ausdrücklich bekannt zu machen, daß sie nach der allerhöchsten KabinetS-
order vom Lasten November 1809, in Rücksicht ihrer Militarverhältnisse, als fort
dauernd unverehelicht'beachtet werden, und daß daher ,auf ihre Ehefrauen weder
Servis, noch auf die Kinder das Kindergeld verabreicht, oder bei etwanigen Ver
änderungen ihres Aufenthalts auf deren Fortschaffung nur im geringsten Bedacht
genommen werden könne, so wie auch beim Absterben der Männer die künftigen
Ehefrauen für ihren eigenen und ihrer Kinder Unterhalt, ohne Zutritt des Staats,
zu sorgen hatten.
So wie es sich denn auch von selbst versteht, daß alle dergleichen Beurlaubte,
aus ihren Ansiedelungen, Erwerbungen und Verheirathungen, kein Recht herleite«
können, ihrer fortbestehenden Verpflichtung zum Militärdienst, sich für entbunden
zu achten, vielmehr müssen dergleichen Beurlaubte eben so, als wenn sie solche Ver
hältnisse nicht eingegangen wären, ihrem Rufe zur Einziehung dahin, wo es ver
langtwird, fosgen.
Berlin, den 6. Juni 1816.
No. 27.
Konische«
Wasser.
Des H.errn Finanzministers Exzellenz haben nach de
März d. I. beschlossen, den Eingang des Köllnischen Wassers
abgäbe von
Acht und Einen Drittel pro Cent
ohne Zahlung des Ersatzzolles zu gestatten, wenn solches unmittelbar aus Kölln in
gehörig plombirten Collis, mit Cerrifieaten, welche dessen inländische Fabriearion
glaubhaft bescheinigen, begleitet, eingebracht wird.
Berlin, den 6. Juni 1816.
Königliche Regierung zu Berlin.
No. 28.
ErbschnftS-
ftciiipcl.
Um nach der Absicht des Gesetzes die Erbschafts -Skempelabgabe, jederzeit nur
von dem wahren Werthe der erbschaftliehen Vortheile, erheben zu lassen, sehe ich, im
Einverständnisse mit dem Königs. Justizministerium, für die Fälle, wodurch, eine
nach dem Erbanfalle vorschriftsmäßig aufgenommene, mithin glaubwürdige Taxe,
der wahre Werth eines zum Nachlasse gehörenden liegenden Grundes, oder ding
lichen Rechtes, zur Zeit des Erbanfails nachgewiesen wird, hiermit fest, daß alsdann
nur diese Taxe bei der Erbschafts-Stempelbestimmung zum Grunde gelegt werden
soll, wenn gleich sie weniger, als der letzte Erwerbspreis, oder eine frühere ritterschaft,
liche oder Feuer-Sozietätsrare, beträgt.
Dagegen muß aber auch ein Gleichesgeschehen, wenn die neue Taxe, sie mag
Theilungshalber, oder Behufs der Nachweisung des Werthes zur Stempelbestimmung,
oder