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No. 20.
Unterstüt
zung der El
tern von ste
hen Söhnen.
m
Seine Majestät der König haben zu erklären geruhet/
einigen mit der Monarchie neu vereinigten Provinzen / nach welchen der
die von einer Mutter in ununterbrochner Folge gebo-.
daß der Gebrauch/
Vater,
von sieben ehelichen Söhnen/
ren worden/ dem siebenten Sohne in der Taufe den Namen des Landesherren beile-
gen darf/ und der Täufling ein Gnaden-Geschenk erhalt/
sämmtliche Provinzen der Monarchie erstreckt werden soll.
beibehalten, und auf
Außerdem ist es aber
der Wille Sr. Majestät, die öffentliche Unterstützung solcher dürftigen Eltern eintre
ten zu lassen/ welche sieben/ oder mehrere lebende Söhne/ gleichviel/ ob sie in einer
oder in mehreren Ehen, in ununterbrochener Folge, oder mit Dazwischenkunft von
Töchtern/ geboren worden sind/ zu erziehen haben.
Indem diese allergnädigste Bestimmung Sr. Majestät, hiedurch zur öffentli
chen Kenntniß gebracht wird/ werden zugleich diejenigen Einwohner des hiesigen
Regierungs-Bezirks/ welche nach derselben Anspruch auf Unterstützung machen kön
nen/ aufgefordert, solche bei der unterzeichneten Regierung anzubringen, welche
die Hülfsbedürftigkeit der Eltern zu ermessen und die zur Erziehung der Söhne zu
leistende Unterstützung zu bestimmen, angewiesen ist.
Berlin, den ^ren Juni 1816.
Königs. Regierung zu Berlin.
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Nach einem Bericht der diesseitigen Commissarken der Handlungs - Reguli-
rungs-Commission zu Warschau, hat das Russisch-Kaiserliche Grenz-Zoll-Amt
Radzwilov von dem Russischen Ministerium mittelst Ukase vom 26sten Februar d.A.
die Weisung erhalten:
daß Getreide und alle andre Lebensmittel zur Land-Ausfuhr erlaubt sind, .
Ausfuhr des Schlacht-Viehes aus Rußland, gestattet.
Berlin, den 6ten Juni 1816.
Königliche Regierung zu Berlin.
No. 22.
aus dem Her
zvgthum
Sachsen.
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Don des Herrn Finanz-Ministers Excellenz ist unterm roten v. M. die Ent
scheidung ergangen, daß die nachbenannten rohen Produkte, als:
Getreide, Brennmaterialien aller Art, Bauholz, Kalk, Schiefer, Mühlen-
steine, Ziegel, Steine aller Art,
welche, nach Artikel 20 des Friedens-Traktats vom r8ten Mai 1815 zwischen
Preußen und Sachsen, frei vom Aus- und Einfuhr-Zoll in dem Königreiche, so
wie indem Herzogthume Sachsen aus- und eingehen dürfen, eine gleiche Ein,
fuhr -Zollfreiheit auch alsdann genießen sollen,
wenn sie aus Städten, oder vom platten Lande des Herzogthums
Sachsen, in die alten Preußischen Provinzen eingehen,
sofern nämlich die Einbringer sich durch Zeugnisse der Accise-Behörden, wenn die
Sendung von Städten aus erfolgt, oder aber der Dominien oder Orts-Obrkgkei,
ren, wenn die Producte vom platten Lande kommen, darüber ausweisen, daß letz
tere aus dem Herzogthum Sachsen herrühren; wogegen aber die Wasser,Durch
gangs,