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Volume No 2, 5. Juni 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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Urkundlich unter Unserer Höchstekgenhändigen Unterschrift und Bekdrückung 
Unsers größer« Königs. Jnsiegcls. 
Berlin/ den i5cen Februar 1816. 
(L. S.) 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Bülow. 
Vorstehende Allerhöchste Bestimmung/ wegen Annahme der darin bezeichnete» 
Sächsischen Kassenbillecs/ wird sämmtlichen, unter unserer Aufsicht stehenden/ Kassen 
und dem Publikum, zur Nachricht und Achtung, hiedurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 24sten Mai 18 *6- 
Königliche Regierung zu Berlin. 
Nach der Bestimmung des Herrn Kriegs-Ministers vom i7ten April, ist, statt 
der Maqazinverpflegung oder Naturalbeköstigung von Seiten der quartierpflich, 
tkgen Wirthe, in der hiesigen Stadt, die unmittelbare Geldverpflegung, vom iten d. 
M. ab, für mobile Truppen eingetreten; dagegen soll es, in Erwägung, daß Truppen, 
abrheilungen und einzelne Militär-personen öfters bei vorgerückter Tageszeit hiev 
eintreffen, noch später zu ihren Quartieren gelangen, und in dieftn Fallen sehr 
schwierig oder gar nicht die eigne Anschaffung der Mahlzeit, und des zu dem Zwecke 
nöthigen Geldes bewirken können, bei der allgemeinen Verpflichtung der Quartier 
gebenden Wirthe zur Beköstigung für den ersten Tag, gegen die Vergütkgung vo» 
Vier Groschen, sein Verbleiben behalten. In den Fällen, wo die Quartierberech, 
tigten den Geldempfang der 4gr. der Naturalbeköstigung vorziehen möchten,' wird/ 
bei Ertheilung der Quartierbillets, dies auf denselben ausgedruckt werden. 
Berlin, den 24ten Mai 1816. 
Königliche Regierung zu Berlin. 
In Verfolg der Bekanntmachung der vormaligen Abgaben,Direktion vom 6tett 
Januar und rZten Februar dieses Jahres, die Einfuhr des fremden Kupfers und 
Messings und die davon zu erhebenden Abgaben betreffend, wird das gewerbtrek, 
bende Publikum von der Festsetzung des Herrn Finanz-Ministers Exzellenz, 
daß auch fremder Messing, und Kupferdrarh, auch dergleichen Blech, zur 
Begünstigung der einländischen Werke, einer Verbrauchsabgabe von 
Zwölf Thalern pro Zentner, 
«eben dem Ersatzzolle, unterworfen sein sollen, 
hierdurch in Kenntniß gesetzt. 
Berlin, den 2ten April 1816. 
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Königliche Regierung zu Berlin 
Die Veränderungen der Arzenektaxe vom Jahr i8i5, sind gegenwärtig an 
die Apotheker und Physiker vertheilt, und müssen, vom rten Juni c. an, bei Ver-- 
X 2 mei, 
No. 5. 
Scror'v und 
Brodt- Vu.'- 
abreichung. 
No. 6. 
Fremdes Ku 
pfer und Mes 
sing. 
f\ 
No. 7. 
Akjrneitaxe.
	        
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