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i. die Revision der Rechnungen, nicht nur aller Königs., sondern auch derjenigen
Dorf-Kirchenkassen, über welche das Patronat Magistraten zustehet, ferner
k. die Bauangelegenheiten sämmtlicher Kirchen, Pfarren und Schulen, und
endlich .
l. die Aufsicht auf die Schulen und deren Betrieb nach festgesetztem Plane,
verbleiben in denjenigen beiden Regierungsbezirken-, worin der Oberpräsident nicht
feknen^Wohnsitz hat, hinfolglich in den Bezirken von Potsdam und Frankfurth
an der Oder, bis auf anderwcite höhere Bestimmung, fernerhin bei den Regie,
on,
so weit sie darin vorkommen
/
rungen, wogegen kn dem Gebiet derMxline.r.ReZieniru
srffoklums sichr ebenfall
dehltt, sind nur da, wo es nöthig, durch die Mitwirkung der Regierung unter
stützt wird.
V. Die Wahrnehmung der landesherrlichen Rechte, Circa sacra in Betreff der
katholischen Kirche ist für die ganze Provinz dem Oberpräsidenten beigelegt, den
die Bezirksregierungen durch ihre Aufmerksamkeit und Beuachrkchcigung dabei un
terstützen.
Alle vorstehende Einrichtungen werden vom Lösten d. M. an, bis wohin noch
die alten bestehen, in Ausübung kommen.
Das mir der Berliner Regierung gemeinschaftliche Geschäftshaus des Kon
sistoriums, ist Nieder, Wallstraße Nr. 59.
Ein jeder, den es angeht, wird erinnert, sich hiernach zu achten.'
Berlin, den 5ten März igi6.
Königl. Geheimer Staatsrath und Oberpräsident der Provinz Brandenburg.
von Heydebreck.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Ixurmärkfchcn Regierung.
In Gemäßheit der in Nr. 2Z. der allgemeknenGefttzfammlung vom Jahre 1811. No. 1.
enthaltenen Verordnung vom 28. März desselben Jahres wird das Amtsblatt der Amtsblätter.
Hiesigen Königl. Regierung von jetzt an jeden Mittwoch erscheinen, und von dem
hiesigen Königl. Intelligenz-Comtoir, welches dessen Debit und Vcrtheilung be
sorgt, ausgegeben werden.
Der Inhalt desselben wird folgender seyn 7
1) Unter der Rubrik: Allgemeine Gesetzsammlung, die Titel, Datum
und Nummer der seit dem 1. März d. I. in der Gesetzsammlung erschie
nenen Gesetze;
2) Unter der Rubrik: Verordnungen der Regierung zu Berlin, alle
zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete, ein gemeinsames Interesse ha»
bende Verfügungen derselben.
3) Unter besonderer Rubrik, dergleichen Verordnungen und Bekanntmachungen
des Brandenburgschen Ober-Präsidenten, des Brandenburqschen Konsisto
riums , des Königlichen Kammergerichrs und sonstigen Provinzial-Be
hörden.
4)