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Volume No 1, 29. May 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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In der zu diesem gehörenden Stadt Charlottenburg wird auch die Feuer 
polizei der Berliner Regierung untergeordnet. 
Alle übrige Verwaltungen innerhalb dieses größer» Bezirkes, in so weit er dai 
eigentliche Gebiet der Berliner Regierung überschreitet, also namentlich: 
3. das Militär, und Dorspannwesen und die zur Kreiskasse fließenden Hebunger 
an Kontribution, Personensteuer rc., 
b. die nur Theile von Aemtern und Forstrevieren betreffende Domänen - und Forst 
Verwaltung, 
c. die Chaussee - Verwaltung, 
d. alle nicht ausdrücklich zu Berlin gelegte Verwaltungen, _ 
Derbleiben für jetzt bei der Potödamschen Regierur 
Mühlenhof, so wie die landräthlichen Osfizia des Nkederbarnimschen und Teltow- 
schen Kreises, stehen ferner zunächst unter derselben, wenn sie gleich kn Berlin ihren 
Sitz behalten. 
In Ansehung der vorstehend unter 2, 3 und 4 genannten Verwaltungszwekge, 
tritt die hiesige Königliche Regierung mit dem heutigen Tage in ihre volle Wirk 
samkeit. 
In Ansehung der ad 1. genannten, und der aus dem größer« Berliner Poli- 
zeibezirk von der Potsdamschen Regierung noch abzugebenden Verwaltungszweige, 
bedarf cs zuförderst einer Absonderung der Akten und anderer Vorbereitungen, ehe 
selbige völlig übernommen werden können. Es wird daher der Termin, von welchem 
an auch deren Uebergang für vollendet zu achten, binnen kurzem besonders kund ge 
macht werden. 
Das vorläufige Geschäftshaus der Berliner Regierung ist: der kleine Jägerhof, 
Niederwallstraße Nr. 3g. 
Vorstehendes wird hierdurch dem Publikum, insbesondere aber allen, die es an 
geht, zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht. 
Berlin, den rsten März 1816. 
Königl. Geheimer Staatsrath und Oberpräsident der Provinz Brandenburg. 
von Heydebreck. 
Um allen Mißverständnissen zu begegnen, zu welchen die das Medkzinalwesen be 
treffenden Paragraphen 20 bis 2Z der Allerhöchsten Verordnung vom Zosten April 
v. I., wegen verbesserter Einrichtung derProvinzialbehörden, und die jetzt im Wer 
den begriffene Ausführung der übrigen Bestimmungen eben dieser Verordnung Ver 
anlassung geben könnten, werden Alle, die es angeht, hierdurch darauf aufmerksam 
gemacht, daß das nach mehr erwähnter Verordnung dem Oberpräsidenten beizuge- 
bendc, (übrigens für die hiesige Provinz nach Allerhöchster späterer Bestimmung 
durch den Beirath der medizinisch-wissenschaftlichen Deputation des Ministeriums 
zu ersetzende- Medkzknalkollegium, für jetzt blos die Natur einer wissenschaftlichen 
konsultativen Behörde für die polizeilichen und gerichtlichen Gegenstände der Me 
dizin annimmt, hinfolglich die ganze ausübende Verwaltung der Medkzinalpoli- 
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