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Regel, in Haufen zu drei Klaftern, also von 324 Kubr'kfuß Inhalt, aufgesetzt
werden, und ein solcher Haufen von zwölf Fuß Lange, neun Fuß Breite und drei
Fuß Höhe künftig die Benennung eines Prahmes führen soll. Wenn aber, in
einzelnen Fällen, weniger als Z Klafter Kalksteine verlangt werden, so werden
auch Haufen von f- Prahm oder 1 Klafter oder 108 Kubikfuß Inhalt, und von
-f Prahm oder 2 Klafter oder 216 Kubikfuß Inhalt zu Haben sein, und erstere
zu neun Fuß lang, vier Fuß breit und drey Fuß hoch, letztere zu neun Fuß lang,
acht Fuß breit und drei Fuß hoch, aufgesetzt werden.
In solchen Prahmhaufen werden die Kalksteine den Schiffern bei der Abho
lung in Rüdersdorff übergeben werden, und sind dieselben verbunden, solche bei
der Ablieferung in eben der Art wieder aufzusetzen. Die Woltersdorffer Schleu
sengefälle werden in der bisherigen Art entrichtet, und betragen für die, aus den
Königs. Brüchenabgeholten, Kalksteine, mit Einschluß der Schreibgebühren, für
einen Prahm Einen Groschen und sechs Pfennige, und an Kahngeldern, von einem
Oderkahn Zwei Groschen, und von einer Gölle oder Schure Vier Groschen.
Die Schleusengefälle werden, gleich bei der Bezahlung der Kalksteine zu
Rüdersdorff an das Königs. Bergamt, die Kahngelder aber bei der Wolters-
dorfer Schleuse an den Schleusenmeister, berichtiget.
Berlin, denkten December 1316.
polizeiliche Bekanntmachung.
Der, mittelst Steckbriefs vom 2 9sten November d. I., verfolgte Tischler-
geselle Hell mann, ist bereits gefänglich eingezogen, und wird solches hierdurch
nachrichtlich bekannt gemacht.
Berlin, den l4tcn December 1816.
Königliche Polizei-Intendantur hiesiger Residenz.
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