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Volume No 31, 25. December 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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Betreffend 
den Lerkauf 
der Rüdere- 
dorftr Kalk- 
seine. 
daß den Frauen und Kindern der, bei den Stäben stehenden, Landwehr- 
männer, der regulativmäßige Servis, ohne Unterschied, ob die Perhei- 
rathung vor oder nach dem ersten Januar iZio. erfolgt ist, verabreicht 
werden soll, 
welches hiermit sämmtlichen Servisbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht 
wird. 
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Berlin, den 17teu December r8r§. 
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Bekanntmachung des Aönigl. (Vber-Bergamcs für die Brandenburg- 
preußischen Provinzen. 
Durch die, in dem r oten Stücke des jetzigen Jahrgangs der Gesetzsamm- 
lung bekannt gemachte, Maaß -- und Gewichtsordnung für den Preußischen Staat 
vom i6ten Mai d. I., ist bestimmt worden, daß Steine künftig blos nach Ku- 
bikklaftern, von rog Preußische Kubikfuß, berechnet werden sollen. Demgemäß 
werden die Kalksteine in den Königs. Brüchen zu Rüdersdorff, vom isten Januat 
r Z!?. ab, nicht ferner nach Prahm, zu Zoo Kubikfuß, sondern nach den gesetz 
mäßig bestimmten Kubikklafrern, verkauft werden. 
Die Verkaufspreise für eine solche Kubikklafter find festgesetzt: 
für ausgesuchte große Steine, auf Sechs Thaler und sechszehn Groschen, 
für gewöhnliche große Steine, auf Fünf Thaler und zwölf Groschen, 
für ordinäre Steine, auf Fünf Thaler, 
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gegen gleich baare Bezahlung bei Empfangnahme der Kalksteine kn den Brüchen 
am schiffbaren Wasser. Weil aber der Falk nur selten vorkommen wird, daß 
einzelne Klafter Kalksteine verlangt werden, auch kn den Brücheu kein hinrei 
chender Raum vorhanden ist, um sämmtliche Kalksteine in einzelnen Klaftern 
aufzusetzen, so ist genehmigt worden, daß die Kalksteine zu Rüdersdorff, in der 
Regel,
	        
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