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Betreffend
den Lerkauf
der Rüdere-
dorftr Kalk-
seine.
daß den Frauen und Kindern der, bei den Stäben stehenden, Landwehr-
männer, der regulativmäßige Servis, ohne Unterschied, ob die Perhei-
rathung vor oder nach dem ersten Januar iZio. erfolgt ist, verabreicht
werden soll,
welches hiermit sämmtlichen Servisbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht
wird.
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Berlin, den 17teu December r8r§.
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Bekanntmachung des Aönigl. (Vber-Bergamcs für die Brandenburg-
preußischen Provinzen.
Durch die, in dem r oten Stücke des jetzigen Jahrgangs der Gesetzsamm-
lung bekannt gemachte, Maaß -- und Gewichtsordnung für den Preußischen Staat
vom i6ten Mai d. I., ist bestimmt worden, daß Steine künftig blos nach Ku-
bikklaftern, von rog Preußische Kubikfuß, berechnet werden sollen. Demgemäß
werden die Kalksteine in den Königs. Brüchen zu Rüdersdorff, vom isten Januat
r Z!?. ab, nicht ferner nach Prahm, zu Zoo Kubikfuß, sondern nach den gesetz
mäßig bestimmten Kubikklafrern, verkauft werden.
Die Verkaufspreise für eine solche Kubikklafter find festgesetzt:
für ausgesuchte große Steine, auf Sechs Thaler und sechszehn Groschen,
für gewöhnliche große Steine, auf Fünf Thaler und zwölf Groschen,
für ordinäre Steine, auf Fünf Thaler,
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gegen gleich baare Bezahlung bei Empfangnahme der Kalksteine kn den Brüchen
am schiffbaren Wasser. Weil aber der Falk nur selten vorkommen wird, daß
einzelne Klafter Kalksteine verlangt werden, auch kn den Brücheu kein hinrei
chender Raum vorhanden ist, um sämmtliche Kalksteine in einzelnen Klaftern
aufzusetzen, so ist genehmigt worden, daß die Kalksteine zu Rüdersdorff, in der
Regel,