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Um allen etwankgen Zweifeln über diesen Gegenstand zu begegnen, haben obige
Festsetzungen, wie hiemit geschiehet, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden sollen,
'jmö wird übrigens hier nur noch bemerkt, daß, nach Vorschrift des Kalenderedicts
^vom roten Januar 1811., von den, zum Debit im Jnlande bestimmten, Kalendern,
mach deren erfolgtem Abdruck mit Genehmigung der Königl. Kalendervepurarion,
dieser, die Titelblätter zur Stempelung, vorgelegt werden müsse».
Ueber das Verfahren, welches beim Debit der fremden Kalender zu beobachten
sein wird, müssen vor der Hand die näheren Belehrungen noch ausgesetzt bleiben,
die jedoch in Kurzem ebenfalls erfolgen werden.
Berlin, den 3osten November 1816.
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* V
Durch eine Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten Dezember 1804., ist verord,
net worden, daß alle zu transportirende Verbrecher, von den Bürgern oder Bauern,
nur bis zur nächsten Garnison zu eskortkren, von da aber durch das Militär weiter,
bis zum Orte ihrer Bestimmung zu führen sind, in solchen Fällen jedoch, wo die
Transportirung den Civilpersonen allein obliegt, und eigentlich bis zum Orte der
Bestimmung des Verbrechers'von ihnen 'ötDerkstelligt werden sollre, wie sich bei
allen. Verbrechern aus dem Civilstande versteht, dem, den fernern Transport verrich»
trnden, Militär, die in jener Kapinetsorder zugleich bestimmte Vergütigung aus dem
' Civilfond, zu Theil werden solle.
Die Königlichen Ministerien der Polizei und des Krieges, sind übereingekom
men, diese, seit Errichtung der Gensd'armerie, außer Anwendung gekommene
Bestimmung insoweit wiederum in Wirksamkeit zu setzen, daß das Militär, in den»
fettigen Fällen, aushülflich zu dem Transporte von Verbrechern und andern der öffent«
lichen Sicherheit gefährlichen Individuen aus dem Civilstande wieder zuzuziehen,
wo die Gensd'armerie, der anderweit ihr obliegenden Bestimmungen wegen, nicht in
zureichender Stärke vorhanden und bereit sein möchte. In Absicht der Transport-
gebühren, treten, in Fällen dieser Art, die Bestimmungen der vorgedachten Allerhöch,
'Dem Kabinetsorder vom Zten December 1804., in Anwendung, nach welchen für
den, bei starken Transporten commandirten, Offizier, täglich Ein Thaler Diäten, und
ein unentgeldlich zu stellendes Reitpferd, für jeden Gemeinen aber 4 gGr. tägliche
Zulage auf den Hin- und Rückwege bewilligt sind, und die Gestellung und Zahlung,
durch die Civilbehörde bewirkt wird.
Auch soll, eben so wie vormals, die Bewahrung in den Nachtquartieren nicht
durch das Militär allein, sondern durch die Mitwirkung der Bürgerschaften und Dorf
gemeinden geschehen. ....
.. . Den betreffenden Polizeibehörden werden diese Bestimmungen, zu deren Beach
tung auch das Königliche Militär bereits Anweisung erhalten, zur Nachricht und Be
nutzung in vorkommenden Fällen hierdurch eröffnet.
Berlin, den 6cen Dezember r8i6.
No. 145.
Die Trans-
portirung Der
Verbrecher
betreffend.
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