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Volume No 30, 18. December 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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Um allen etwankgen Zweifeln über diesen Gegenstand zu begegnen, haben obige 
Festsetzungen, wie hiemit geschiehet, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden sollen, 
'jmö wird übrigens hier nur noch bemerkt, daß, nach Vorschrift des Kalenderedicts 
^vom roten Januar 1811., von den, zum Debit im Jnlande bestimmten, Kalendern, 
mach deren erfolgtem Abdruck mit Genehmigung der Königl. Kalendervepurarion, 
dieser, die Titelblätter zur Stempelung, vorgelegt werden müsse». 
Ueber das Verfahren, welches beim Debit der fremden Kalender zu beobachten 
sein wird, müssen vor der Hand die näheren Belehrungen noch ausgesetzt bleiben, 
die jedoch in Kurzem ebenfalls erfolgen werden. 
Berlin, den 3osten November 1816. 
• ' 
* V 
Durch eine Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten Dezember 1804., ist verord, 
net worden, daß alle zu transportirende Verbrecher, von den Bürgern oder Bauern, 
nur bis zur nächsten Garnison zu eskortkren, von da aber durch das Militär weiter, 
bis zum Orte ihrer Bestimmung zu führen sind, in solchen Fällen jedoch, wo die 
Transportirung den Civilpersonen allein obliegt, und eigentlich bis zum Orte der 
Bestimmung des Verbrechers'von ihnen 'ötDerkstelligt werden sollre, wie sich bei 
allen. Verbrechern aus dem Civilstande versteht, dem, den fernern Transport verrich» 
trnden, Militär, die in jener Kapinetsorder zugleich bestimmte Vergütigung aus dem 
' Civilfond, zu Theil werden solle. 
Die Königlichen Ministerien der Polizei und des Krieges, sind übereingekom 
men, diese, seit Errichtung der Gensd'armerie, außer Anwendung gekommene 
Bestimmung insoweit wiederum in Wirksamkeit zu setzen, daß das Militär, in den» 
fettigen Fällen, aushülflich zu dem Transporte von Verbrechern und andern der öffent« 
lichen Sicherheit gefährlichen Individuen aus dem Civilstande wieder zuzuziehen, 
wo die Gensd'armerie, der anderweit ihr obliegenden Bestimmungen wegen, nicht in 
zureichender Stärke vorhanden und bereit sein möchte. In Absicht der Transport- 
gebühren, treten, in Fällen dieser Art, die Bestimmungen der vorgedachten Allerhöch, 
'Dem Kabinetsorder vom Zten December 1804., in Anwendung, nach welchen für 
den, bei starken Transporten commandirten, Offizier, täglich Ein Thaler Diäten, und 
ein unentgeldlich zu stellendes Reitpferd, für jeden Gemeinen aber 4 gGr. tägliche 
Zulage auf den Hin- und Rückwege bewilligt sind, und die Gestellung und Zahlung, 
durch die Civilbehörde bewirkt wird. 
Auch soll, eben so wie vormals, die Bewahrung in den Nachtquartieren nicht 
durch das Militär allein, sondern durch die Mitwirkung der Bürgerschaften und Dorf 
gemeinden geschehen. .... 
.. . Den betreffenden Polizeibehörden werden diese Bestimmungen, zu deren Beach 
tung auch das Königliche Militär bereits Anweisung erhalten, zur Nachricht und Be 
nutzung in vorkommenden Fällen hierdurch eröffnet. 
Berlin, den 6cen Dezember r8i6. 
No. 145. 
Die Trans- 
portirung Der 
Verbrecher 
betreffend. 
Alle
	        
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