gel, entweder von den hiesigen höher» Behörden unmittelbar, oder unter diesen
von besonderen, für einzelne Facher eingesetzten Behörden, verwaltet wurden.
Hiernach werden, mit gleichzeitigem Aufhören der betreffenden Wirksamkeit der
vorbezeichneten Behörden, künftig bei der Berliner Regierung zusammenfließen:
1) alle diejenigen Geschäfte, welche bisher in Beziehung auf Berlin von der
Potsdamschen Regierung wahrgenommen wurden, namentlich die obere Leitung
3. des hiesigen Milirair-, Marsch-, Vorspann- und Derpfiegungswesens rc., so
weit den Zivilbehörden dabei mitzuwirken obliegt,
b. der Gewerbesteuer - Verwaltung,
c. der Verwaltung der Königlichen Berliner Mühlen,
6. der hiesigen Staats- und anderen öffentlichen Bauten, in der durch höhere
Bestimmung noch festzusetzenden Ausdehnung, ausschließlich jedoch der Schlöß-
bauten, . .
e. die Mktwürkung in den bisher von der Potsdamschen Regierung abhängig
gewesenen, in der Hauptsache zu dem für die ganze Provinz Brandenburg
bereits Allerhöchst bestätigten hiesigen Konsistorium übergehenden Kirchen-
und Schulangelegenheiten,
ft die Aufsicht auf den Berliner Magistrat und das Kommunalwesen, u. s. w.
2) Alle Geschäfte der bisherigen, mit dem heutigen Tage aufgelöseten Ber
liner Abgabendkrektion.
3) Der von der ausführenden Ortspolizek abzusondernde verwaltende und
grundsätzlich leitende Theil der Funktionen des bisherigen Polizeipräsidiums, mit
Einschluß der Medizinalpolkzei; hinfolglich auch die Prüfung und Entscheidung
aller Beschwerden gegen die Maaßregeln und Verfügungen der in ihrer bisheri
gen Form fortbestehenden ausführenden Ortspolizei.
Diejenigen Verwaltuugszwekge, welche bisher ausnahmsweise kn Berlin
von dem Ministerium unmittelbar geleitet wurden, mit Vorbehalt derjenigen, kn
Absicht derer die Beibehaltung des alten Verhältnisses, aus überwiegenden Grün
den für nöthig erachtet iverden dürfte.
Jetzt gleich gehen indeß zur Regierung über, die obere Leitung
3. des Servis- und Einquartierungs-, Kasernements- und Lazarethwesens,
b. des Armenwesens und der Charite,
c. die Konkurrenz bei den in der Hauptsache dem Konsistorium anheimfallenden
Angelegenheiten der bisher vom Ministerium unmittelbar abhängigen gelehrten
Schulen, (mit Ausschluß der Universität und der medizinischen Militärakademie)
d. die Aufsicht auf die Verwaltung der Thier-Arzneischule.
Außerhalb des oben bezeichneten Regierungsgebiets im engern Sinne, er
streckt sich die Wirksamkeit der Berliner Regierung, Hinsichts folgender Gegenstände,
nämlich:
der schon bisher von dem Berliner Polizeipräsidium abhängig gewesenen Sicher
heitspolizei,
der ganzen indirekten Abgaben- und der Gewerbesteuer,Verwaltung,
noch auf den ganzen bisherigen Berliner Polizeibezirk.
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