Das 9te Stück/ enthaltend:
No. 346. Allerhöchste Kabknetsorder vom 7ten Februar 1816./ betreffend die
Abgaben von fremden Zuckern.
No. 347. Edict/ die Gültigkeit der Ehen betreffend/ welche in den/ mit der
Preußischen Monarchie vereinigten/ vormals Französischen oder West
fälischen Provinzen/ unter Beseitigung der Vorschriften des Fran
zösischen Gesetzbuches/ vollzogen sind. Dom 27«» Februar 1816.
No. 348. Patent wegen Einführung der allgemeinen Gerichts-und Kriminal-
Ordnung in die mit den Preußischen Staaten vereinigten ehemals
Sächsischen Provinzen und Distrikte/ und Umleitung der nach den
Vorschriften der Sächsischen Prozeß,Ordnung bereits anhängig ge
machten Prozesse in die Form der Preußischen allgemeinen Gerichts-
Ordnung. Vom 22ren April 1816.
No. 349. Allerhöchste Kabinetsorder vom 27^« April 1816., wegen der/ den
Hinterbliebenen Königlicher Beamten zu bewilligenden Gnaden-und
Sterbequartale.
No. 35o. Bekanntmachung wegen Abstellung der Mißbräuche/ welche in den
willkührlichen Abänderungen der Krieges-Denkmünzen, Orden und
Ehrenzeichen statt finden. Vom rten May 1816.
tTlachgeholce Bekanntmachungen des Rönigl. Ober-Präsidenten der Pro
vinz Brandenburg, welche früher schon in den Zeitungen und In-
rellienzien abgedruckt gewesen sind.
Nachdem das Königs Majestät durch die in der Gesetzsammlung bekanntge,
machte Verordnung vom 3osten April vorigen Jahres, die Errichtung einer be
sondern Regierung in Berlin angeordnet, auch mittelst an des Herrn Fürsten
Staatskanzlers Durchlaucht erlassener Kabinetsordre vom 3isten Januar v. I.,
die Beamten der neuen Berliner Regierung ernannt, und den alsbaldigen Ein
tritt dieser Behörde in die ihr bestimmte Wirksamkeit befohlen haben, so sind,
in Gefolge der Verfügungen des Königlichen Ministeriums, von dem Unterzeich
neten heute das ernannte Präsidium und die ernannten Mitglieder
der Königlichen Regierung von Berlin
als Kollegium vereinigt und eingesetzt, und zu den in nachbemerkter
theils sobald es die Umstande zulassen,
versammelt,
theils unverzüglich,
Maaße,
den Geschäften angewiesen worden.
anzufangen
Die Berliner Regierung hat nach den Allerhöchsten Vorschriften künftig ln
der Residenzstadt Berlin, deren Weichbilde, dem Thiergarten und der Hasenhcide,
welche ihr Gebiet im engern Sinn ausmachen, alle diejenigen Gegenstände zu
verwalten, welche der Gattung nach, in Gemäßheit der bestehenden Verordnungen,
den Königlich Preußischen Regierungen km Allgemeinen zugetheilt sind, oder noch
zugetheilt werden dürften, und welche für die Residenzstadt Berlin bisher, theils
von der Pocsdamschen Regierung, theils als Ausnahme von der allgemeinen Re-
> gel,