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Volume No 1, 29. May 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

Das 9te Stück/ enthaltend: 
No. 346. Allerhöchste Kabknetsorder vom 7ten Februar 1816./ betreffend die 
Abgaben von fremden Zuckern. 
No. 347. Edict/ die Gültigkeit der Ehen betreffend/ welche in den/ mit der 
Preußischen Monarchie vereinigten/ vormals Französischen oder West 
fälischen Provinzen/ unter Beseitigung der Vorschriften des Fran 
zösischen Gesetzbuches/ vollzogen sind. Dom 27«» Februar 1816. 
No. 348. Patent wegen Einführung der allgemeinen Gerichts-und Kriminal- 
Ordnung in die mit den Preußischen Staaten vereinigten ehemals 
Sächsischen Provinzen und Distrikte/ und Umleitung der nach den 
Vorschriften der Sächsischen Prozeß,Ordnung bereits anhängig ge 
machten Prozesse in die Form der Preußischen allgemeinen Gerichts- 
Ordnung. Vom 22ren April 1816. 
No. 349. Allerhöchste Kabinetsorder vom 27^« April 1816., wegen der/ den 
Hinterbliebenen Königlicher Beamten zu bewilligenden Gnaden-und 
Sterbequartale. 
No. 35o. Bekanntmachung wegen Abstellung der Mißbräuche/ welche in den 
willkührlichen Abänderungen der Krieges-Denkmünzen, Orden und 
Ehrenzeichen statt finden. Vom rten May 1816. 
tTlachgeholce Bekanntmachungen des Rönigl. Ober-Präsidenten der Pro 
vinz Brandenburg, welche früher schon in den Zeitungen und In- 
rellienzien abgedruckt gewesen sind. 
Nachdem das Königs Majestät durch die in der Gesetzsammlung bekanntge, 
machte Verordnung vom 3osten April vorigen Jahres, die Errichtung einer be 
sondern Regierung in Berlin angeordnet, auch mittelst an des Herrn Fürsten 
Staatskanzlers Durchlaucht erlassener Kabinetsordre vom 3isten Januar v. I., 
die Beamten der neuen Berliner Regierung ernannt, und den alsbaldigen Ein 
tritt dieser Behörde in die ihr bestimmte Wirksamkeit befohlen haben, so sind, 
in Gefolge der Verfügungen des Königlichen Ministeriums, von dem Unterzeich 
neten heute das ernannte Präsidium und die ernannten Mitglieder 
der Königlichen Regierung von Berlin 
als Kollegium vereinigt und eingesetzt, und zu den in nachbemerkter 
theils sobald es die Umstande zulassen, 
versammelt, 
theils unverzüglich, 
Maaße, 
den Geschäften angewiesen worden. 
anzufangen 
Die Berliner Regierung hat nach den Allerhöchsten Vorschriften künftig ln 
der Residenzstadt Berlin, deren Weichbilde, dem Thiergarten und der Hasenhcide, 
welche ihr Gebiet im engern Sinn ausmachen, alle diejenigen Gegenstände zu 
verwalten, welche der Gattung nach, in Gemäßheit der bestehenden Verordnungen, 
den Königlich Preußischen Regierungen km Allgemeinen zugetheilt sind, oder noch 
zugetheilt werden dürften, und welche für die Residenzstadt Berlin bisher, theils 
von der Pocsdamschen Regierung, theils als Ausnahme von der allgemeinen Re- 
> gel,
	        
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