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her'auch die natürliche Freiheit'darunter nicht beschränkt werden, während oder um
mittelbar nach dem Aufgebote, Domkcikium und Parochie. zu verändern, und in
der zuletzt neu constitukrren Parochie, sich trauen zu lassen. Wer daher zwischen dem
Aufgebothe und der Trauung seinen Wohnsitz verändert, der ist nicht verpflichtet,
sich in der Parochie seines vorigen Wohnortes trauen zulassen, oder dem Prediger
derselben Trauungsgebühren zu entrichten. Uebrigens soll hierdurch dasjenige, was
für Berlin, mit Rücksicht auf die Oertlichkeit wegen des Wegziehens aus einer Pa
rochie in die andere, festgesetzt, und als Observanz angenommen ist, nicht geändert
werden, sondern es, rücksichtli'ch der hiesigen Residenz, bei der besondern Observanz
verbleiben.
ad 2) die allgemeine Gerichtsord»mng Th. I. Tkt. 2. §. 9. sq. enthalt die Grundsätze,
nach welche» beurtheilt werden muß, ob jemand in einem bestimmten Orte seinen
eigenen beständigen Wohnsitz aufgeschlagen hat.. Derjenige, welcher nach eigener
Wittkühr einen bestimmten Wohnsitz nimmt, muß selbstständig sein; eine minorenne,
und der väterlichen Gewalt auch nicht entlassene, Person, ist nicht selbstständig, und
sie darf ohne Einwilligung des Vaters, oder, wenn dieser verstorben ist, ihres Vor
mundes und der vormundschaftlichen Behörde, über ihre Lebensart, ihr Gewerbe,
nichts bestimmen, keine eigene Wirthschaft anfangen, und mithin auch ohne jene
Einwilligungen keinen eigenen Wohnsitz wählen. Sie bleibt daher auch, so lange
sie einen eigenen Wohnsitz zu nehmen nicht berechtigt ist, und solchen würklich nicht
genommen hat, nach §.262. 272. Tit. r r.Th. 2. des Allgemeine» Laudrechks, kn
Verbindung mit §. 18.20. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Parochie
des Vaters unterworfen, und findet davon nur in Absicht der Dienstbothen, wah
rend ihrer Dienstzeit,
Statt.
nach §. 275» L c. des Allg. Landrechts eine Ausnahme
sä 3) erledigt sich kn Absicht der minorennen Braute dke Frage von selbst auf eine
verneinende Weife, aus dem ad 2. Bemerkten. Die Majore n nen Bräuce, deren
Väter bereits verstorben, oder die von den noch lebenden Vätern der väterlichen
Gewalt ausdrücklich entlassen worden, (Allgem. Landrecht Th. 2. Tit. 2. §.228. bis
23o. 270.> sind berechtigt,
und einen eigenen zu coustituiren.
zu jeder Zeit ihren väterlichen Wohnsitz zu verändern,
Wenn sie auch in dem Orte ihres neuen Wohn
sitze» kein eigenes Gewerbe treiben, und keine eigene Wirthschaft haben, so ist schon
die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Absicht, in jenem Orte für beständig
bleiben zu wollen, genügend. (Allg. Gerichtsordn. Th- 1. Tit. 2. §. 10.) Sind
aber dke Bräute noch der väterlichen Gewalt unterworfen, so können sie auch erst
mit der Derheirathung selbst, d. h. vom Tage der Copulation an, den Wohnsitz
des Vaters verändern, si) wie dem Gerichtsstände, so auch der Parochie des Va
ters, unterworfen. (Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 2. §. 228. sq. Tkt. ti„ $ 27^»
Allg. Gerichtsordn. Tit. 2. §. r8.>