Path:
Volume No 28, 4. December 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

-- t66 > 
- 
Uebrk- 
her'auch die natürliche Freiheit'darunter nicht beschränkt werden, während oder um 
mittelbar nach dem Aufgebote, Domkcikium und Parochie. zu verändern, und in 
der zuletzt neu constitukrren Parochie, sich trauen zu lassen. Wer daher zwischen dem 
Aufgebothe und der Trauung seinen Wohnsitz verändert, der ist nicht verpflichtet, 
sich in der Parochie seines vorigen Wohnortes trauen zulassen, oder dem Prediger 
derselben Trauungsgebühren zu entrichten. Uebrigens soll hierdurch dasjenige, was 
für Berlin, mit Rücksicht auf die Oertlichkeit wegen des Wegziehens aus einer Pa 
rochie in die andere, festgesetzt, und als Observanz angenommen ist, nicht geändert 
werden, sondern es, rücksichtli'ch der hiesigen Residenz, bei der besondern Observanz 
verbleiben. 
ad 2) die allgemeine Gerichtsord»mng Th. I. Tkt. 2. §. 9. sq. enthalt die Grundsätze, 
nach welche» beurtheilt werden muß, ob jemand in einem bestimmten Orte seinen 
eigenen beständigen Wohnsitz aufgeschlagen hat.. Derjenige, welcher nach eigener 
Wittkühr einen bestimmten Wohnsitz nimmt, muß selbstständig sein; eine minorenne, 
und der väterlichen Gewalt auch nicht entlassene, Person, ist nicht selbstständig, und 
sie darf ohne Einwilligung des Vaters, oder, wenn dieser verstorben ist, ihres Vor 
mundes und der vormundschaftlichen Behörde, über ihre Lebensart, ihr Gewerbe, 
nichts bestimmen, keine eigene Wirthschaft anfangen, und mithin auch ohne jene 
Einwilligungen keinen eigenen Wohnsitz wählen. Sie bleibt daher auch, so lange 
sie einen eigenen Wohnsitz zu nehmen nicht berechtigt ist, und solchen würklich nicht 
genommen hat, nach §.262. 272. Tit. r r.Th. 2. des Allgemeine» Laudrechks, kn 
Verbindung mit §. 18.20. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Parochie 
des Vaters unterworfen, und findet davon nur in Absicht der Dienstbothen, wah 
rend ihrer Dienstzeit, 
Statt. 
nach §. 275» L c. des Allg. Landrechts eine Ausnahme 
sä 3) erledigt sich kn Absicht der minorennen Braute dke Frage von selbst auf eine 
verneinende Weife, aus dem ad 2. Bemerkten. Die Majore n nen Bräuce, deren 
Väter bereits verstorben, oder die von den noch lebenden Vätern der väterlichen 
Gewalt ausdrücklich entlassen worden, (Allgem. Landrecht Th. 2. Tit. 2. §.228. bis 
23o. 270.> sind berechtigt, 
und einen eigenen zu coustituiren. 
zu jeder Zeit ihren väterlichen Wohnsitz zu verändern, 
Wenn sie auch in dem Orte ihres neuen Wohn 
sitze» kein eigenes Gewerbe treiben, und keine eigene Wirthschaft haben, so ist schon 
die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Absicht, in jenem Orte für beständig 
bleiben zu wollen, genügend. (Allg. Gerichtsordn. Th- 1. Tit. 2. §. 10.) Sind 
aber dke Bräute noch der väterlichen Gewalt unterworfen, so können sie auch erst 
mit der Derheirathung selbst, d. h. vom Tage der Copulation an, den Wohnsitz 
des Vaters verändern, si) wie dem Gerichtsstände, so auch der Parochie des Va 
ters, unterworfen. (Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 2. §. 228. sq. Tkt. ti„ $ 27^» 
Allg. Gerichtsordn. Tit. 2. §. r8.>
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.