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Volume No 28, 4. December 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

Amts-Blatt 
der 
Königlich 
Regierung \ u Berlin. 
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- No. 
28. - 
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Berlin, den 4. December 1816. * 1 2 
Verordnungen und Bekanntmachungen des Rönigl. Konsistoriums der 
Provinz Brandenburg. 
Es sind bei mehrern Predigern darüber Zweifel entstanden: 
1) ob ein Copularkonsact durch die Proklamation schon für angefangen zu achten, und 
derPrediger, der zu derZeir, als dieProclamation geschah, derParochus der Braut 
war, auch zur Copulation berechn'gr fei, wenn gleich die Braut sich nach der Prokla 
mation aus ihrer Parochie fortbegeben, und sogar würklich einen förmlichen Wohnsitz 
in einer andern Parochie aufgeschlagen hat. 
2) Ob eine minderjährige Frauensperson, wenn sie auch durch denT 
väterlichen Gewalt entlassen ist, beliebig ein eigenes Domicilium 
mithin also auch die Parochie ihres verstorbenen Vaters vcrander 
No. 14. 
Nähere S8e- 
Hi,nmungcn, 
betreffend 
das Aufge 
bot!) und 
Trauung. 
aufschlageg 
Z) Ob angenommen werden kann, daß eine unverhekrathete, großjährige oder minder, 
jährige, Frauensperson, bloß dadurch, daß sie vor der Trennung sich in eine fremde 
Parochie, sei es nun zu ihrein Bräutigam oder sonst wohin, begiebr, vor der 
Trauung einen eigenen Wohnsitz für sich zu bilden anfange, wenn sie gleich kein 
eigenes Gewerbe treibt und keine eigene Wirthschaft hat. 
Um jene Zweifel für die Folge zu beseitigen, werden sämmtlichen Predigern fol 
gende, von dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern genehmigten, Grund, 
sätze, hiermit zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht: 
’ * - * . - * 
ad x) das Gesetz verordnet nirgends, daß Aufgeboth und Trauung als Ein Act ange 
sehen sind von einem und demselben Prediger verrichtet werden soll, und es kann da- 
X 1 her
	        
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