Amts-Blatt
der
Königlich
Regierung \ u Berlin.
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28. -
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Berlin, den 4. December 1816. * 1 2
Verordnungen und Bekanntmachungen des Rönigl. Konsistoriums der
Provinz Brandenburg.
Es sind bei mehrern Predigern darüber Zweifel entstanden:
1) ob ein Copularkonsact durch die Proklamation schon für angefangen zu achten, und
derPrediger, der zu derZeir, als dieProclamation geschah, derParochus der Braut
war, auch zur Copulation berechn'gr fei, wenn gleich die Braut sich nach der Prokla
mation aus ihrer Parochie fortbegeben, und sogar würklich einen förmlichen Wohnsitz
in einer andern Parochie aufgeschlagen hat.
2) Ob eine minderjährige Frauensperson, wenn sie auch durch denT
väterlichen Gewalt entlassen ist, beliebig ein eigenes Domicilium
mithin also auch die Parochie ihres verstorbenen Vaters vcrander
No. 14.
Nähere S8e-
Hi,nmungcn,
betreffend
das Aufge
bot!) und
Trauung.
aufschlageg
Z) Ob angenommen werden kann, daß eine unverhekrathete, großjährige oder minder,
jährige, Frauensperson, bloß dadurch, daß sie vor der Trennung sich in eine fremde
Parochie, sei es nun zu ihrein Bräutigam oder sonst wohin, begiebr, vor der
Trauung einen eigenen Wohnsitz für sich zu bilden anfange, wenn sie gleich kein
eigenes Gewerbe treibt und keine eigene Wirthschaft hat.
Um jene Zweifel für die Folge zu beseitigen, werden sämmtlichen Predigern fol
gende, von dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern genehmigten, Grund,
sätze, hiermit zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht:
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ad x) das Gesetz verordnet nirgends, daß Aufgeboth und Trauung als Ein Act ange
sehen sind von einem und demselben Prediger verrichtet werden soll, und es kann da-
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