! am ersten Eingangs-und Auskadungsorte, geschehen kann,
auch in Stettin vorerst ausgehoben sein soll; dagegen ist am
Rauminhalt zur ErsaHzoll - Versteuerung, mit Zurechnung vo
so
diese
Ausgleichung der sonstigen
g der Verbrauchssteuer, zu ermitteln, und danach, unter Beobachtung der, we
der Leckage bestehenden, Vorschriften, die Abgabe zu erheben.
Berlin, den i8m» November 1816.
Da die, kn den Altpreußischen Provinzen zum Verbrauche versteuerten, frem
den Gegenstände, keiner Transitoabgabe unterliegen, so kann solche auch von dem,
nach dem Herzogthum Sachsen gehenden, Leknsaamcn, nicht erhoben werden; weil
aber die Transitoabgabe von Leinsaamen größer ist, als die Verbrauchssteuer, so
darf derselbe nicht, ohne Entrichtung des höhern Transicozolls, in das Königreich
Sachsen ausgehen, weshalb der versteuerte Leinsaamen, von den diesseitigen Aem
tern mit Begleitscheinen, die auf ein städtisches Herzoglich Sächsisches Amt zu richten
sind, expedier, und darin bemerkt werden muß, daß der Leinsaamen daselbst zur Re
vision gestellt, der Begleitschein abgegeben, und so mit dem Eingangsattest an das
Ausstellungsamt zurückgesandt werden soll. Geht dieser Leinsaamen nachher in das
Königreich Sachsen, so müssen von den Herzoglich Sächsischen Acckscämrern,
pro Tonne noch 4 Gr. auf die Transitoabgabe, nachgehoben werden.
Die betreffenden Behörden haben in dieser Art die Begleitscheine auszustellen,
und Seitens der Herzoglich Sächsischen Acciseämter die Zurücksendung derselben
zu gewärtigen.
Berlin, den röten November 1816,
No. i4q.
Transits-
Abgabe von
Leinsaamen.