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Volume No 27, 27. November 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

! am ersten Eingangs-und Auskadungsorte, geschehen kann, 
auch in Stettin vorerst ausgehoben sein soll; dagegen ist am 
Rauminhalt zur ErsaHzoll - Versteuerung, mit Zurechnung vo 
so 
diese 
Ausgleichung der sonstigen 
g der Verbrauchssteuer, zu ermitteln, und danach, unter Beobachtung der, we 
der Leckage bestehenden, Vorschriften, die Abgabe zu erheben. 
Berlin, den i8m» November 1816. 
Da die, kn den Altpreußischen Provinzen zum Verbrauche versteuerten, frem 
den Gegenstände, keiner Transitoabgabe unterliegen, so kann solche auch von dem, 
nach dem Herzogthum Sachsen gehenden, Leknsaamcn, nicht erhoben werden; weil 
aber die Transitoabgabe von Leinsaamen größer ist, als die Verbrauchssteuer, so 
darf derselbe nicht, ohne Entrichtung des höhern Transicozolls, in das Königreich 
Sachsen ausgehen, weshalb der versteuerte Leinsaamen, von den diesseitigen Aem 
tern mit Begleitscheinen, die auf ein städtisches Herzoglich Sächsisches Amt zu richten 
sind, expedier, und darin bemerkt werden muß, daß der Leinsaamen daselbst zur Re 
vision gestellt, der Begleitschein abgegeben, und so mit dem Eingangsattest an das 
Ausstellungsamt zurückgesandt werden soll. Geht dieser Leinsaamen nachher in das 
Königreich Sachsen, so müssen von den Herzoglich Sächsischen Acckscämrern, 
pro Tonne noch 4 Gr. auf die Transitoabgabe, nachgehoben werden. 
Die betreffenden Behörden haben in dieser Art die Begleitscheine auszustellen, 
und Seitens der Herzoglich Sächsischen Acciseämter die Zurücksendung derselben 
zu gewärtigen. 
Berlin, den röten November 1816, 
No. i4q. 
Transits- 
Abgabe von 
Leinsaamen.
	        
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