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Volume No 27, 27. November 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

— L62 — 
No. 137. 
Versteue 
rung des al 
ten Zinn-. 
No. i38. 
Wegen 
Transport 
des Pulvers 
in rmver- 
bleicterr Fas 
ern. 
No. i3y. 
Wegen Be 
Handlung 
-e>rr-on Stet 
tin kommen 
Hen Weine. 
Bekanntmachungen und Verordnungen der königlichen Re, 
gierung zu Berlin. 
Von dem Königlichen Finanzministerium ist unter dem irten dieses Monats die 
Entscheidung ergangen, wie die, in dem Accise-Tarif, für altes Ziu», festgesetzte 
Accisefreiheit, nur auf das einländische, vom platten Lande in die Stadre ein 
gehende, alte Zinngeschirr, zu beziehen sei, keinesweges aber auch auf das, aus 
der Fremde, es sei in welcher Gestalt es wolle, eingebrachte alte Zinn, ausge 
dehnt werden dürfe, weil letzteres noch nicht, wie jenes, eine Abgabe getragen hat, 
auch sonst den Gefallen von diesem Artikel überhaupt, leicht ausgewichen werde» 
könnte. Da inzwischen der Werth von dergleichen altem Zinn, sich zu dem des 
neuen, weit geringer, und namentlich zu dem des feinen neuen Englischen Zinns 
nur wie 7 zu 10 verhält, so ist zugleich nachgegeben worden, daß auch die Der, 
steuerung der fraglichen Waare, nur nach dem erwähnten Verhältnisse seiner Güte, 
geschehe. 
Dem handeltreibenden Publikum, und den betreffenden Behörden, wird sol, 
ches zur Nachrichr und Achtung bekannt gemacht. 
Berlin, den Losten November 1816. 
Da die Verbleiung der Pulverfässer mit zu großer Gefahr verbunden ist, so 
hat das Königliche Finanzministerium unter dem 6ren Juli d. I., die Verfügung 
getroffen, daß das, in den überweserschen Provinzen verfertigte, Schießpulver, 
auf bloße Ursprungsattefte, in der gewöhnlichen Form, in unverbleieten Fässern, 
versendet werden darf,' welches den betreffenden Behörden hierdurch bekannt ge 
macht wird. 
Berlin, den röten November r8r6. 
In Gemäßheit der Minksterkal-Verfügung vom irren Juni d. I., ist we 
gen Behandlung der, über Stettin direer und ohne dortige Lagerung, hierher ge 
langenden Weine, festgesetzt, daß, so lange nicht überall, und auch bei dem Ein 
gänge über Hamburg, die Ausmittelung des Raum und NettvivhaltS der Wein 
gebinde
	        
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