jenes Verbot auf den Handel mit gebrauchter Wasche und genutzten Berte?»
und auf die Einbringung dieser Artikel zum Verkauf im Innern des Landes
ausgedehnt,
dabei auch zugleich festgesetzt worden, daß bei entdeckter Uebertretung desselben,
nicht nur der Einbringer und Käufer mit angemessener Strafe belegt, sondern auch
die eingebrachten Sachen der Art vernichtet werden sollen. Der Handel init diesen
Artikeln nach dem Auslande soll aber nie anders, als über Packhofs-Anstalten, be
trieben, und kn Städten, wo keine solche Anstalten oder öffentliche Niederlagen
vorhanden sind, gar nicht gestattet werden. Hier sollen dieselben gleich nach der
Ankunft vom Auslande bis zu dein nächstiaen Ausgang, unter Mirbeschluß der
Packhofs-Beamten, verwahrlich niedergelegt werden, und der Versender oder Ver
käufer ist gehalten, den richtigen Ausgang über die äußerste Landesgrenze derFremde,
bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, durch den in dieser Beziehung ^gehörig be
scheinigten Begleitschein nachzuweisen.
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Diese Festsetzungen, die zur Zeit noch kn voller Gültigkeit sind, werdendem
Publikum inFokge einer Ministerkal-Verfügung vom ^ten v. M., hiedurch in Erinne
rung gebracht, und haben, namentlich die Polizei-Intendantur und die General-
Steuer-Znspecrion, ihre betreffenden Unterbeamten zur sorgfältigsten Aufmerksamkeit
auf die genaue Befolgung derselben, wiederholentlich anzuweisen.
Reisenden bleibet hingegen das Einbringen genützter Klcidungsstütze, Wasche
und Berten, nach wie vor, gestartet.
Berlin, den isten October 1816.
Des Herrn Finanz-Ministers Excellenz ist, unterm 6m, August d. I., mit des n q . 11
Hr. Justiz-Ministers Excellenz dahin übereingekommen, daß die Mandate, Requisitko- Stemvel
nen, Berichte und Rückschreiben, die sich blos auf die Behändigung einer Vorladuu
Vorladung beziehen, in so fern die Vorladung selbst mit einem bestndern Stem
pel versehen ist, stempelfrei sein sollen.
Dies kann sich aber nur auf Vorladungen km Verlaufe der nicht mit dem
Werth-Stempel betroffenen Verhandlungen beziehen, da in Fällen, wo dieser
Haupt-Stempel eintritt, auch zu den Vorladungen selbst kein besonderer
Stempel erforderlich ist.
Berlin, den 4ten October 1816.
Nach-