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Volume No 21, 16. Oktober 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

jenes Verbot auf den Handel mit gebrauchter Wasche und genutzten Berte?» 
und auf die Einbringung dieser Artikel zum Verkauf im Innern des Landes 
ausgedehnt, 
dabei auch zugleich festgesetzt worden, daß bei entdeckter Uebertretung desselben, 
nicht nur der Einbringer und Käufer mit angemessener Strafe belegt, sondern auch 
die eingebrachten Sachen der Art vernichtet werden sollen. Der Handel init diesen 
Artikeln nach dem Auslande soll aber nie anders, als über Packhofs-Anstalten, be 
trieben, und kn Städten, wo keine solche Anstalten oder öffentliche Niederlagen 
vorhanden sind, gar nicht gestattet werden. Hier sollen dieselben gleich nach der 
Ankunft vom Auslande bis zu dein nächstiaen Ausgang, unter Mirbeschluß der 
Packhofs-Beamten, verwahrlich niedergelegt werden, und der Versender oder Ver 
käufer ist gehalten, den richtigen Ausgang über die äußerste Landesgrenze derFremde, 
bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, durch den in dieser Beziehung ^gehörig be 
scheinigten Begleitschein nachzuweisen. 
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Diese Festsetzungen, die zur Zeit noch kn voller Gültigkeit sind, werdendem 
Publikum inFokge einer Ministerkal-Verfügung vom ^ten v. M., hiedurch in Erinne 
rung gebracht, und haben, namentlich die Polizei-Intendantur und die General- 
Steuer-Znspecrion, ihre betreffenden Unterbeamten zur sorgfältigsten Aufmerksamkeit 
auf die genaue Befolgung derselben, wiederholentlich anzuweisen. 
Reisenden bleibet hingegen das Einbringen genützter Klcidungsstütze, Wasche 
und Berten, nach wie vor, gestartet. 
Berlin, den isten October 1816. 
Des Herrn Finanz-Ministers Excellenz ist, unterm 6m, August d. I., mit des n q . 11 
Hr. Justiz-Ministers Excellenz dahin übereingekommen, daß die Mandate, Requisitko- Stemvel 
nen, Berichte und Rückschreiben, die sich blos auf die Behändigung einer Vorladuu 
Vorladung beziehen, in so fern die Vorladung selbst mit einem bestndern Stem 
pel versehen ist, stempelfrei sein sollen. 
Dies kann sich aber nur auf Vorladungen km Verlaufe der nicht mit dem 
Werth-Stempel betroffenen Verhandlungen beziehen, da in Fällen, wo dieser 
Haupt-Stempel eintritt, auch zu den Vorladungen selbst kein besonderer 
Stempel erforderlich ist. 
Berlin, den 4ten October 1816. 
Nach-
	        
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