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Volume No 21, 16. Oktober 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

No. 112. 
Abgabe von 
dem im 
Brombergev 
Regierungs- 
Departement 
fabricirten 
Tabak. 
No. i i Z. 
Verpflich 
tung dcrV er 
kaufet die 
Waaren vor 
zuwiegen. 
No.'i 14. 
Erneuertes 
Verbot des 
Handels mit 
fremden al 
ten Klei- 
dNNgSstttk- 
kcn rc. im In 
nern des Lan 
des. 
Das Königliche Finanzministerium Hat beschlossen , nunmehr auch den Städten 
des Bromberger - Regierungs-Departements. 
1) Ezarnikau, 
2) Filehne, 
3) Gnesen, 
4) Jnowraclaw und 
5) Lablschl'n 
die nähmliche Begünstigung zuzugestehen, welche nach der Verordnung vom -jterr 
Januar d. I. den beiden Hauptprovinzial-Stadren Posen und Bromberg, und nach 
der Verordnung vom Losten Junius d. I. auch noch für einige Städte des Postier- 
namentlich Birnbaum, Bojanowe, Grätz, Karge, 
Kosten, Krotoschkn, Kurnick, Lissa Murowanna, Goslin, Rawktsch, Schwerin 
an der Warrhe, Schwersenz, Tkrschtiegel undZduny, bewilligt wurde: 
daß nämlich von dem, in den obbcnannren Städten bereiteten, nach den 
alten Königl. Provinzen gehenden Rauch- und Schnupftaback, start der 
früher bestimmten Derbrauchsabgabe von 8| künftig nur eine Verbrauchs« 
Regierungs - Departements, 
Die Behörde haben sich daher hiernach zu richten. 
Berlin, den i8ten September 1816. 
soll 
Von der allgemeinen Verpflichtung aller Gewerbtreibenden, welche ihre Waa 
ren nach dem Gewichte verkaufen, solche, wenn schon sie in abgewogenen Quantitä 
ten zum Verkauf bereir liegen, gleichwohl auf etwaniges Verlangen der Käufer den 
selben vorzuwiegen, sind auch die hiesigen Bäcker, deren Waare nach dem Gewicht 
feil gehalten wird, nicht frei. Diese Verpflichtung der Bäcker wird dem Publikum in 
Erinnerung gebracht, damit dasselbe Gelegenheit nehme, sich Ueberzeugung zu ver« 
schaffen, daß die Preise, welche in den ausgehängten Preis-Courants der Back- 
waaren verzeichnet sind, bei deren Verkauf auch wirklich gewährt werden. 
Berlin, den 28sten September 181L. 
Auf den Grund einer allerhöchsten Kabknets-Ordre vom i5ten Dezember 1801 
ist bereits 
der Handel mit fremden alren Kleidungsstücken im Innern des Landes gänz 
lich verboten, der Transite-Handel mit diesem Artikel aber nach dem Aus 
lande nur unter gewissen Sicherheits-Maßregeln nachgegeben; 
und durch eine spätere Verfügung des Königs. General-Directorkum vom 
Losten März i8o5, ist 
jenes
	        
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