No. 112.
Abgabe von
dem im
Brombergev
Regierungs-
Departement
fabricirten
Tabak.
No. i i Z.
Verpflich
tung dcrV er
kaufet die
Waaren vor
zuwiegen.
No.'i 14.
Erneuertes
Verbot des
Handels mit
fremden al
ten Klei-
dNNgSstttk-
kcn rc. im In
nern des Lan
des.
Das Königliche Finanzministerium Hat beschlossen , nunmehr auch den Städten
des Bromberger - Regierungs-Departements.
1) Ezarnikau,
2) Filehne,
3) Gnesen,
4) Jnowraclaw und
5) Lablschl'n
die nähmliche Begünstigung zuzugestehen, welche nach der Verordnung vom -jterr
Januar d. I. den beiden Hauptprovinzial-Stadren Posen und Bromberg, und nach
der Verordnung vom Losten Junius d. I. auch noch für einige Städte des Postier-
namentlich Birnbaum, Bojanowe, Grätz, Karge,
Kosten, Krotoschkn, Kurnick, Lissa Murowanna, Goslin, Rawktsch, Schwerin
an der Warrhe, Schwersenz, Tkrschtiegel undZduny, bewilligt wurde:
daß nämlich von dem, in den obbcnannren Städten bereiteten, nach den
alten Königl. Provinzen gehenden Rauch- und Schnupftaback, start der
früher bestimmten Derbrauchsabgabe von 8| künftig nur eine Verbrauchs«
Regierungs - Departements,
Die Behörde haben sich daher hiernach zu richten.
Berlin, den i8ten September 1816.
soll
Von der allgemeinen Verpflichtung aller Gewerbtreibenden, welche ihre Waa
ren nach dem Gewichte verkaufen, solche, wenn schon sie in abgewogenen Quantitä
ten zum Verkauf bereir liegen, gleichwohl auf etwaniges Verlangen der Käufer den
selben vorzuwiegen, sind auch die hiesigen Bäcker, deren Waare nach dem Gewicht
feil gehalten wird, nicht frei. Diese Verpflichtung der Bäcker wird dem Publikum in
Erinnerung gebracht, damit dasselbe Gelegenheit nehme, sich Ueberzeugung zu ver«
schaffen, daß die Preise, welche in den ausgehängten Preis-Courants der Back-
waaren verzeichnet sind, bei deren Verkauf auch wirklich gewährt werden.
Berlin, den 28sten September 181L.
Auf den Grund einer allerhöchsten Kabknets-Ordre vom i5ten Dezember 1801
ist bereits
der Handel mit fremden alren Kleidungsstücken im Innern des Landes gänz
lich verboten, der Transite-Handel mit diesem Artikel aber nach dem Aus
lande nur unter gewissen Sicherheits-Maßregeln nachgegeben;
und durch eine spätere Verfügung des Königs. General-Directorkum vom
Losten März i8o5, ist
jenes