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Volume No 20, 9. Oktober 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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No. io. Da auf der richtigen und genauen Führung der Kirchenbücher die Sicherheit so 
Führung wieset- Privatrechte beruht, so ist von Seiten der Prediger, so wie der Küster, wel- 
i4d)cr! rU ' in= che in einigen Orten, so wie z. B. in Berlin, unter Aufsicht der Prediger die Kir, 
chenbücher führen, die größte Aufmerksamkeit und Vorsicht nöthig, damit nicht faß 
sehe Angaben eingetragen werden. Besonders kann in einer großen Stadt oft der 
Fall eintreten, daß ein Geistlicher eine Taufe verrichten soll, wo ihm weder die El» 
kern des Kindes, noch die Taufzeugen, oder eine Trauung, wo ihm die Brautleute 
gar nicht persönlich bekannt sind. In solchen Fallen ist es denn leicht möglich, daß 
ihm Namen und Umstände vorgelegt werden, die gar nicht mit den wirklichen Per 
sonen übereinstimmen, und wodurch die offenbarsten Irrungen entstehen können. 
Um diesem vorzubeugen, muß sich jeder, eine Taufe verrichtende, Pfarrer, wenn 
das gesammte, bei der Taufe erscheinende, Personal, ihm unbekannt sein möchte, 
über die Iden titat der Persone n in Gewißheit setzen, so wie dies auch bei allen 
Trauungen geschehen mu-ß. Zu dieser Vergewisserung bedarf es aber keiner weitem 
Förmlichkeit, sondern es genügt, wenn irgend Jemand, der dem Geistlichen als zu, 
verlässig und sonst persönlich kennt ist, herbeigerufen wird, der wenigstens Eine 
von den erscheinenden Personen bekannt, welche dann wieder die Eltern oder Braut, 
leute für das , wofür sie sich ausgeben, rekognosciren kann. Diese Maßregel wird 
in den meisten Fällen um so weniger Schwierigkeit mit sich führen, da die Kirchen, 
bedienten, in der Regel, mir einem oder dem andern, der bei einer Taufe oder 
Trauung Anwesenden, bekannt zu sein pflegen. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich die Geistlichen überall, und ganz beson 
ders in den großen Städten, mit aller Sorgfalt zu richten. 
Berlin, den i2ten September 1816. 
Bekanntmachung der Ixönigl. Regierung zu Stettin. 
Zahlung der Da die Zahlung der rückständigen Pension pro 18^- aus den Meliorarions 
18^, l#on Capitalien-Zinsen-Pensions-Fonds bewilliget und der größte Theil der Pensionaire 
oder deren Erben bereits befriedigt ist, so werden diejenigen, welche noch Forderun 
gen aus dem gedachten Fonds und Zeitraum zu Haben glauben, Hiermit aufgefor 
dert, bis zum isten Januar künftigen Jahres ihre Ansprüche geltend zu machen, 
und die desfalsige Liquidation, welche von den Erben verstorbener Pensionaire mit 
ge,
	        
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