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No. io. Da auf der richtigen und genauen Führung der Kirchenbücher die Sicherheit so
Führung wieset- Privatrechte beruht, so ist von Seiten der Prediger, so wie der Küster, wel-
i4d)cr! rU ' in= che in einigen Orten, so wie z. B. in Berlin, unter Aufsicht der Prediger die Kir,
chenbücher führen, die größte Aufmerksamkeit und Vorsicht nöthig, damit nicht faß
sehe Angaben eingetragen werden. Besonders kann in einer großen Stadt oft der
Fall eintreten, daß ein Geistlicher eine Taufe verrichten soll, wo ihm weder die El»
kern des Kindes, noch die Taufzeugen, oder eine Trauung, wo ihm die Brautleute
gar nicht persönlich bekannt sind. In solchen Fallen ist es denn leicht möglich, daß
ihm Namen und Umstände vorgelegt werden, die gar nicht mit den wirklichen Per
sonen übereinstimmen, und wodurch die offenbarsten Irrungen entstehen können.
Um diesem vorzubeugen, muß sich jeder, eine Taufe verrichtende, Pfarrer, wenn
das gesammte, bei der Taufe erscheinende, Personal, ihm unbekannt sein möchte,
über die Iden titat der Persone n in Gewißheit setzen, so wie dies auch bei allen
Trauungen geschehen mu-ß. Zu dieser Vergewisserung bedarf es aber keiner weitem
Förmlichkeit, sondern es genügt, wenn irgend Jemand, der dem Geistlichen als zu,
verlässig und sonst persönlich kennt ist, herbeigerufen wird, der wenigstens Eine
von den erscheinenden Personen bekannt, welche dann wieder die Eltern oder Braut,
leute für das , wofür sie sich ausgeben, rekognosciren kann. Diese Maßregel wird
in den meisten Fällen um so weniger Schwierigkeit mit sich führen, da die Kirchen,
bedienten, in der Regel, mir einem oder dem andern, der bei einer Taufe oder
Trauung Anwesenden, bekannt zu sein pflegen.
Nach diesen Bestimmungen haben sich die Geistlichen überall, und ganz beson
ders in den großen Städten, mit aller Sorgfalt zu richten.
Berlin, den i2ten September 1816.
Bekanntmachung der Ixönigl. Regierung zu Stettin.
Zahlung der Da die Zahlung der rückständigen Pension pro 18^- aus den Meliorarions
18^, l#on Capitalien-Zinsen-Pensions-Fonds bewilliget und der größte Theil der Pensionaire
oder deren Erben bereits befriedigt ist, so werden diejenigen, welche noch Forderun
gen aus dem gedachten Fonds und Zeitraum zu Haben glauben, Hiermit aufgefor
dert, bis zum isten Januar künftigen Jahres ihre Ansprüche geltend zu machen,
und die desfalsige Liquidation, welche von den Erben verstorbener Pensionaire mit
ge,