Berlin, den 9. Oktober 1816.
Bekanntmachungen und Verordnungen der Königlichen Re
gierung zu Berlin.
§8on des Herrn Fknanzministers Excellenz ist, mit Bestätigung der schon früher er,
gangenen Bestimmung:
wonach von den fremden weißen baumwollenen Waaren, welche zum Färben,
Bedrucken oder zur Appretur hier eingehen, insofern sie über dasselbe Grenz«
Zollam t, über welche sie eingebracht worden, wieder ausgeführt werden,
die
Ersatzzollgefälle nur mit i^Rthlr. pro Centner zu erheben sind.
neuerdings festgesetzt worden,
weißen Waaren, nicht nur dann,
daß die, zu jenem Behufe hier eingebrachten, fremden
wenn sie über ein anderes Grenz,Zollamt, als
worüber sie eingegangen, oder wenn sie nach einer andern Richtung wieder ausge,
führt werden, sondern auch in solchem Falle,
wenn sie von den Messen zu Frankfurt a. d. Oder kommen und zu den dortigen
Messen wieder zurückgehen,
nach dem bestehenden höher» Satze mit 5 Rchlr. pro Centner zum Ersatzzoll -vor,
steuert werden sollen.
Dem handeltreibenden Publikum wird solches hierdurch bekannt gemacht.
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Berlin, den 24sten Septbr. 1816.
Mittelst allerhöchster Kabinersorder vom 8ten v. M-, haben Sr. Königliche
Majestät zu befehlen geruhet, daß mit Erhebung der, .zum Besten der-städtischen
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No. 10«.
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drucken und
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