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Volume No 19, 2. Oktober 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

Bei diesen Zahlungssätzen ist ein Kuirassterpferd von nicht unter 5 Fuß 2 Zoll 
Größe, zu 110 Rtßlr-; ein Dragoner« und Ulanenpferd von 5 Fuß, zu rooRchlr., 
so wie ein Husarenpferd, welches nicht unter 4 Fuß r i Zoll sein darf, zu 100 Rrhlr. 
angenommen. Auch für die bei der reitenden Artillerie anzustellenden Pferde ist der 
Satz von 100 Rthlr- bestimmt. 
Unter dem bemerkten Größenmaße, welches nach rheinlandischem Maße ange« 
nommen ist, dürfen die einzustellenden Pferde nicht sein. 
Höhere, als die Hier resp. bestimmten Sätze, dürfen weder von den Freiwilligen 
gezahlt, noch von den Truppen angenommen werden. 
8. Sämmtliche Ausrüstungsgcgenstände, mit Einschluß des DkenstpferdeS 
bei der Kavallerie, sie mögen von dem Freiwilligen iw natura mitgebracht, 
oder 
ihm für die erlegte Geldsumme verabreicht sein, bleiben ein unbestreitbares Eigen« 
thum deö Freiwilligen, und derselbe kann, nach Beendigung seiner activen Dienst« 
zeit, willkührlich darüber disponiern. 
Wenn während der Dienstzeit eines Freiwilligen, dessen Pferd in Folge deö Ge« 
brauchs im Dienst fällt, so wird dafür ein anderes Dienstpferd zum Gebrauch ge« 
geben, doch kann auf einen Ersatz kein weiterer Anspruch gemacht werden. 
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Freiwilligen 
1814, und die Bewilligung der ihnen darin zugesicherten Vorrechte, hat vorzüglich 
den Zweck: jungen Leuten aus den gebildetern Ständen, die sich den Wissenschaften 
und einer höher» Ausbildung widmen, eine zweckmäßige Vereinigung ihres weitern 
Studiums, mit ihrer zu lösenden Verpflichtung zum activen Militärdienst, mög 
chen 
Die bloße Fähigkeit, seine nycnt zu wniumi, 
her in keinem Falle zur Annahme eines, sich selbst ausrüstenden, Freiwilligen, 
zum Genüße der, selbigem zustehenden, Vorrechte entscheidend, sondern er muß 
ist da« 
und 
solchen 
Erreichung des Zwecks 
Fähigkeit zu einer höher» Ausbildung bekundet, und die 
sichert, um dessentwillen der Staat ihm die Begünstigung angedeihen läßt. 
Unter dem hier bedingten Grad von Bildung wird eiue solche wissenschaftliche 
Vorbereitung verstanden, die einen jungen Mann zum Eintritt Ln die höheren Klassen 
eines Gymnasiums eignet. 
Aus eben der obigen Rücksicht, ist auch denjenigen Jünglingen, welche sich schon 
in einer der drei hoher» Klassen eines Gymnasiums befinden, und die ihre Studien 
zu ihrem eigenen Wohl und zur Beför« 
den 
fortsetzen 
verung eurer gründlichen Kultrrr der Wissenschaften überhaupt, anzurachen, 
Zeitpunkt zum Eintritt als Freiwillige nur so zu wählen, daß sie erst ihren Gym 
nasial «Kursus völlig absolvirt haben, um dann, nach Beendigung ihres activen Mi 
litärdienstev, eine Universität zu beziehen. 
diesem Zeitraume 
oes, »ry oen ^vlyemryaslen ivrvuienvcn, ruugru Mannes, die nützlichste ist, 
sämmtlichen Behörden, die möglichste Beachtung einer diesfallsigen Mitwirkung 
)(2 
so wir 
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