111
Berlin, den 2. Oktober 1816.
Bekanntmachungen und Verordnungen der Königlichen Re,
B
gierung zu Berlin.
on des Herrn Fknanjmknisters Excellenz ist unterm 7ten d. M. die Bestimmung
eingegangen/ daß die Borke/ Rinde und Garberlohe, für welche sich in dem, der
Verordnung vom 1 iten Juni d. I., wegen Aufhebung der Binnenzölle/ beigefüg»
ren Tarif/ kein Satz befindet/ Eingangs für Zollfrei erklärt wird.
Berlin, den 2osten Septbr. 1816.
Instruktion über den Eintritt von Freiwilligen in das stehende Heer. Zur Ausführung
der in dem Edikt vom 3ten September 1814 darüber enthaltenen allgemeinen
Festsetzungen.
In Bezug des Gesetzes über die allgemeine Verpflichtung zum Krkegesdlenst/
vom 3cen September 1814/ welches in den $. §. 5, 7 und 16/ die Annahme von
Freiwilligen bei dem stehenden Heere/ besonders junger Leute aus den gebildeten
Stände«/ und §.9. verordnet/ daß die Freiwilligen vor Erreichung des/gesetzlich
zum Eintritt in den Militärdienst vorgeschriebene»/ Alters von 20 Jahren / in das
stehende Heer eintreten können, wird hiemit über die Ausführung dieser Allerhöch,
sten Bestimmungen Folgendes festgesetzt.
Der freiwillige Eintritt in das stehende Heer kann auf eine doppelte Weise er,
folgen: entweder fv/ daß junge Leute sich selbst bekleiden und bewaffnen, oder/ daß
sie in der gewöhnlichen Art, sei es zum Eintritt auf weitere Beförderung/ oder um
die ihnen obliegende dreijährige Dienstzeit zu erfüllen, sich bei einem RegimeM mel,
den/ und so wie alle andere Soldaten die Bekleidung und Bewaffnung von dem be,
treffenden Truppentheil erhalten- Für beide Gattungen sind schon in dem erwähnten
Gesetz selbst die/ mit dem freiwilligen Eintritt verbundenen Vorrechte und Begün
stigungen festgesetzt/ und es bedarf hier nur noch über das beim Eintritt zu beobach«
tende Verfahren der nachstehenden Bestimmungen:
1. Alle freiwillig eintretende junge Leute sind berechtiget/die Waffengattungen
und die Abtheilung der Linien-Truppen zu wählen / bei der sie dienen wollen; jedoch
sind die Jäger- und Schützen-Bataillone hauptsächlich für diejenigen Freiwilligen
bestimmt, die sich selbst kleiden und bewaffnen können.
No. 98.
Zollfreier
Eingang der
Borte/Rinde
und (3al)Ctf
lohe.
N°. gg 4
Instruktion
über den Ein
tritt von Frei
willigen in
das 'stehende
Heer.
2. Bei