Nach dem 31 sten Oktober dieses Jahres sollen keine Liquidationen hier mehr
angenommen, sondern diejenigen Unterthanen und sonstige Empfangsberechtigte,
welche ihrerseits bei Anmeldung ihrer Forderung nichts versäumt Haben, sondern
bloß durch die Schuld der Behörden aufgehalten worden sind, von letzter« wegen
ihrer Ansprüche entschädigt werden.
Hierbei wird bemerkt, daß die dießfällkgen Liquidationen nach den beiden Rech
nungs-Perioden:
1) xro isten Juli bis ultimo September 1814,
2) xro isten Oktober 1814 bis ultimo April 1815,
getrennt sein müssen.
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Wir erwarten, daß die Königliche Regierung diesen Vorschriften auf das ge
naueste nachkommen, und davon, wie solches geschehen, Anzeige mache.
Berlin, den 27sten August 1816.
Der Minister der Finanzen Der Minister des Krieges.
abwesend. B 0 y e n.
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Vorstehende, aus den Ministerien der Finanzen und des Krieges erlassene, Be-
stkmmung, wird sämmtlichen, zum ehemaligen Kurmärkschen Regierungs-Departe
ments gehörig gewesenen, resp. Kreis und andere Behörden, die mit den Krkeges-
Entschüdigungs- und Liquidations-Geschäft beauftragt sind, so wie allen Einwoh
nern und Gemeinen in denselben, zur Nachricht und Ächtung bekannt gemacht, und
erstere werden wiederholentlich angewiesen, den darauf gesetzten Termin auf pünkt
lichste inne zu halten.
Potsdam, den 5ten September 1816.