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Volume No 17, 18. September 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

unter den, vor und in dem Termine vom Zosten v. Mo». bekannt gemachten, 
Bedingungen, welche auch noch in unserm Militär-Büreau eingesehen werden 
können, abgehalten werden soll. 
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Wir haben hierzu den Zwanzigsten d. M. bestimmt, und laden Lkeferungs, 
lustige ein, sich gedachten Tages Morgens 10 llhr in dem hiesigen Regierungs- 
Gebäude einzufinden. 
Berlin, den tZten September 1816. 
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dation der 
rückständigen 
Milirärver- 
pfleaungSko- 
tzen betref 
fend. 
Bekanntmachung der Rönigl. Regierung zu Potsdam. 
Es erscheint als ein großer Uebelstand, daß die Militär-Derpflegungs» Kosten» 
Rückstände aus der Zeit vom isten Juli 1814 bis ultimo April i8i5 noch immer 
nicht vollständig liquidirr und berichtigt sind, vielmehr fortdauernd Liquidationen 
aus jener Zeit eingehen, wodurch die Kassenordnung gestört, die Legung der be 
treffenden Rechnungen aufgehalten, und die nothwendige Uebersicht, so wie jede ge 
naue Berechnung der wirklich noch zu leistenden Zahlungen, durchaus verhindert wird. 
Um diesemUebel abzuhelfen, ist es nothwendig, dem Liquidationswesen aus dem 
bemerkten Zeitraum, in gleicher Art, als es hinsichtlich der Periode vom isten Mär 
bis Ende December 1815 geschehen ist, durch Feststellung eines Präklusions-Termins, 
ein endliches Ziel zu sehen. t Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, gleich 
nach Empfang der gegenwärtigen Verfügung, durch eine, den Amts» und sonstigen 
Blättern einzurückende, Bekanntmachung, alle diejenigen, welche für Lieferungen und 
Leistungen an vaterländische und fremde Truppen, in der Zeit vom isten Juli 1814 
bis ultimo April 1815, noch Forderungen zu haben glauben, die bisher noch nicht 
liquidirt worden sind, unter der Verwarnung, 
„daß späterhin auf die Forderungen weiter keine Rücksicht genommen wer 
den soll," 
aufzufordern, solche, spätestens bis zum zosten September dieses Jahres, bei den be 
treffenden Kreis-Behörden und Magisträten anzumelden, und gehörig zu juftifizi« 
ren. Den Kreisbehörden und Magisträten ist dagegen gemessenst zur Pflicht zu 
machen, die, aus beigebrachten Militärquittungen zustimmen zu stellenden, Liquida» 
klonen, bis zum töten Oktober dieses I. an die Königliche Regierung einzusenden, 
welche ihrerseits die Liquidationen an das Vierte Departement des Krieges-Mini 
sterium dergestalt zu befördern hat, daß sie bei demselben unfehlbar bis zum 
Ersten Oktober incl. eingehen. 
1 Nach 
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