unter den, vor und in dem Termine vom Zosten v. Mo». bekannt gemachten,
Bedingungen, welche auch noch in unserm Militär-Büreau eingesehen werden
können, abgehalten werden soll.
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Wir haben hierzu den Zwanzigsten d. M. bestimmt, und laden Lkeferungs,
lustige ein, sich gedachten Tages Morgens 10 llhr in dem hiesigen Regierungs-
Gebäude einzufinden.
Berlin, den tZten September 1816.
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rückständigen
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tzen betref
fend.
Bekanntmachung der Rönigl. Regierung zu Potsdam.
Es erscheint als ein großer Uebelstand, daß die Militär-Derpflegungs» Kosten»
Rückstände aus der Zeit vom isten Juli 1814 bis ultimo April i8i5 noch immer
nicht vollständig liquidirr und berichtigt sind, vielmehr fortdauernd Liquidationen
aus jener Zeit eingehen, wodurch die Kassenordnung gestört, die Legung der be
treffenden Rechnungen aufgehalten, und die nothwendige Uebersicht, so wie jede ge
naue Berechnung der wirklich noch zu leistenden Zahlungen, durchaus verhindert wird.
Um diesemUebel abzuhelfen, ist es nothwendig, dem Liquidationswesen aus dem
bemerkten Zeitraum, in gleicher Art, als es hinsichtlich der Periode vom isten Mär
bis Ende December 1815 geschehen ist, durch Feststellung eines Präklusions-Termins,
ein endliches Ziel zu sehen. t Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, gleich
nach Empfang der gegenwärtigen Verfügung, durch eine, den Amts» und sonstigen
Blättern einzurückende, Bekanntmachung, alle diejenigen, welche für Lieferungen und
Leistungen an vaterländische und fremde Truppen, in der Zeit vom isten Juli 1814
bis ultimo April 1815, noch Forderungen zu haben glauben, die bisher noch nicht
liquidirt worden sind, unter der Verwarnung,
„daß späterhin auf die Forderungen weiter keine Rücksicht genommen wer
den soll,"
aufzufordern, solche, spätestens bis zum zosten September dieses Jahres, bei den be
treffenden Kreis-Behörden und Magisträten anzumelden, und gehörig zu juftifizi«
ren. Den Kreisbehörden und Magisträten ist dagegen gemessenst zur Pflicht zu
machen, die, aus beigebrachten Militärquittungen zustimmen zu stellenden, Liquida»
klonen, bis zum töten Oktober dieses I. an die Königliche Regierung einzusenden,
welche ihrerseits die Liquidationen an das Vierte Departement des Krieges-Mini
sterium dergestalt zu befördern hat, daß sie bei demselben unfehlbar bis zum
Ersten Oktober incl. eingehen.
1 Nach
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