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No. 88.
Versteue
rung des
Alauns.
ü) die Herrschaft den, km §. 171. bet gedachten Gesinde-Ordnung vorgeschriebe,
nen, schriftlichen Abschied, dem abziehenden Gesinde in jedem Falle, auch
wenn dasselbe ihn nicht verlangen sollte, geben muß.
Den betreffenden Behörden und dem Publikum wird solches zur Nachricht und
Achtung bekannt gemacht.
Berlin, den 2Ssten August 1816.
Auf den Grund einer allerhöchsten Kabinets-Resolution Seiner Majestät des
Königs,
daß der Handel mir inländischen Alaun in den Provinzen diesseits der We
ser völlig freigegeben werden, und die Abgaben davon nach einem gleichen
Maaßstabe erhoben werden sollen,
wird von allem, diesseits der Weser verfertigten, Alaune, der in die Städte der Mo,
narchie eingehet und dessen bereits erfolgte Versteuerung durch Passierscheine nicht
nachgewiesen ist, eine Konsumtions-Abgabe
von acht Groschen für den Centn er
erhoben werden; der, von den Hütten unmittelbar nach dem platten Lande zur Con-
sumtion gehende, Alaun aber ganz abgabenfrei bleiben.
Von dem aus dem Auslande kommenden Alaun werden dagegen
Ein Thaler sechszehn gGroschen Consumkions - Abgabe und
acht Groschen Ersahzoll,
mithin überhaupt Zwei Thaler vom Cen tner, erhoben werden.
Bei der Ausfuhr aus den Königs. Staaten wird für den Alaun dieselbe Ab
gabenfreiheit statt finden, welche sämmtlichen inländischen Berg-und Hütten-Pro-
duclctt in diesem Falle bereits durch das Reglement vom 2üsten November 1758.
ad I. §. 6. bewilligt worden war; welches dem handelnden Publikum zur Nachricht
und Achtung hiermit bekannt gemacht wird.
Berlin, den 24sten August 1816.
Durch