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No. 8s.
Betrcffen-
-ieGcwerbe-
steuerPflich-
tigkeit der
Schlächter.
No. 4.
Betreffend
die Zeugnisse
der Candlda-
ten der Theo
logie.
Unter dilro. 66. des roten Stückes dieses Amts-Blattes/ ist eine Bekannt
machung:
wegen der Gewerbesteuer-Wichtigkeit der Schlächter/ wenn sie gleichzeitig
Viehhandel treiben
1
mit dem, am Schlüsse derselben eknqeschlkchenen, Druckfehler: daß nämlich bei der
Klassifikacion der Betrag der, im verflossenen Jahre berichtigten, Schlacht-Steuer
(statt Diehhandlungs-Accise) zum Maaßstade der, für den Betrieb des Viehhan
dels- zu zahlenden, Gewerbesteuer, dienen solle, aus Versehen übernommen.
Um Misdeutungen vorzubeugen, die hieraus entstehen könnten, 'wird auf die
richtige Bekanntmachung verwiesen, welche sich über diesen Gegenstand in dem dies
seitigen Amts-Blatt sub Nro. ix. des 2ten Srücleö befindet.
Berlin, den x4ten August r8x6.
Verordnungen und Bekanntmachungen des Konsistorium der Provinz
Brandenburg.
Ungeachtet schon mit Bezugs auf ältere Verordnungen der Königs. Regie
rung in Potsdam, am i6ren März 18x2., (kurmärkisches Amtsblatt von 1812.
pag. 120 ) verfügt ist, daß die Candidaten der Theologie, ehe sie zu einem Gramen
zugelassen werden dürfen, Zeugnisse ihres Wohlverhaltens, und zwar diejenigen.
schon
O
Facult
von der Universität zurück sind, zu
in dessen Diözese sie sich aufhalten,
gleich ein solches von dem Superintendenten,
beibringen, auch die Superintendenten keinem ein solches Zeugniß ausstellen sollen,
der sich ihnen nicht gehörig bekannt gemacht hat: so lehrt doch die Erfahrung, daß
diese Vorschrift von vielen Candidaren nicht berücksichtigt wird. Wir bringen die
selbe daher hiermit kn Erinnerung mit dem Hinzufügen, daß mu dem Gesuche um
Prüfung pro licentia concionandi, außer jenen Zeugnissen auch noch der Tauf
schein, so wie auch ein Zeugniß, daß oder aus welchen Gründen etwa nicht der
Candidat, an einem der beiden leßten Kriege, thätigen Antheil genommen habe, bet»
gebracht werden muß.
Berlin, den x2ten August r8x6.
Ver-