Berlin, den 21. August 181 6,
Bekanntmachungen und Verordnungen der königlichen Re
gierung zu Berlin.
ach der Bestimmung des Herrn Finanzmknksters Excellenz vom i2tm Juli d. I.
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sollen die einlandischen, an der Ostseeküste gewonnenen und von Einlandern
eingesalzenen, Häringe, künftig von Consumtkons-Abgaben frei sein, und
nicht mehr, wie bisher, in der ersten damit zu berührenden Stadt, zur Ver
steuerung gezogen werden,
welches hiermit zur Kenntniß des handelnden Publikums gebracht wird.
Berlin, den 3ten August 1816.
Des Herrn Justiz- und Herrn Finanz-Minister Excellenz haben, durch die
Verfügung vom r8len Juli dieses Jahres, festgesetzt:
daß .1) bei Fkdeicommkß-Anfällen, nicht die Substanz, sondern nur die Nutzung,
bei Berechnung des Erbschafts-Stempels, fernerhin zum Grunde ge
legt, rind
2) das Verwandschafts,Verhältniß des Erben, zu seinem unmittelbaren Vor
gänger im Besitze des Fideicommißes, bei Bestimmung des Erbschafts-
Stempels, beobachtet werden soll.
Berlin, den r2ten August i8r6.
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No. 80.
Betreffend
t>ic Accise-
Freiheit der
Häringe.
No. 8r.
Betreffend
den Erb
schafts-
Stempel bei
Fideieom-
miß-Anfal
len.
Unter