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Volume No 11, 7. August 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

No. 73. 
Marsch- und 
Vorspann- 
wcscn. 
Dienststun- 
dendcSWech- 
sel- Stem- 
xclamteö. 
No. 78. 
Zoli-Defrau- 
LativnS - 
Strafen.. 
Nach der allerhöchsten Bestimmung soll das, bisher von dem Kriegesrath Alberto 
für den uns anvertrauten Regierungsbezirk bearbeitete, Local Marsch, und Vor» 
spann-W sen hinführo von uns unmittelbar geleiter werden. 
Wir haben hierzu die Einleitungen in der Art getroffen, daß die Bearbeitung 
jenes Geschäftstheiles, unter gleichzeitigem Aufhören der Wirksamkeit des Alberts 
in dieser Beziehung vom heutigen Tage an, in unserm Amrsgebäude— Niederwall, 
straße No. 3g. — ihren Anfang nimmt, und daselbst im einzelnen von einem dazu 
besonders abgeordneten Mirgliede unsers Collegium, dem Regierungsrath Ribben« 
trop, geleitet wird, welches hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht wird. 
Berlin, den 22. Juli 1816. 
Zu mehrerer Bequemlichkeit des Publicum ist festgesetzt worden, daß das hiesige 
Wechsel-Stempelungsamt künftig seine Dienststunden in folgender Art abwarten 
soll, nämlich: 
0 am Montag, Donnerstag und Freitag, 
von 9 bis 1 Uhr Vormittags und 
von 3 bis 6 Uhr Nachmittags; 
2) am Mittwoch, 
von 9 bis 1 Uhr Vormittags und 
von 3 bis 5 Uhr Nachmittags; 
3) am Diensrag und Sonnabend,j 
von 8 bis 1 Uhr Vormittags und 
von 3 bis 7 Uhr Nachmittags und 
4) an den, auf einen Diensrag und Sonnabend fallenden, Festtagen, als den 
Haupr-Postragen, ... 
von 3 bis 7 Uhr Nachmittags. 
Berlin, den 2. August 1816. 
In der Verordnung/wegen Aufhebung.der Wasser-Bknncn, und Privat, Zölle, 
zunächst in den alten Provinzen der Monarchie vom 11. v. M., sind §. 9. die, auf 
Defraudarionen angeordneten, Sirafen ausgesprochen. Auf die diesfüllige Anfrage 
bei des Herrn Finanzministers Excellenz, ob stlbige auch auf die Defraudationen 
der verbleibenden alcländischen Zölle Anwendung sinden sollen; haben Dieselben 
unterm 11. b. M. bestimmt: daß dies nach besagtem §. 9 , wo die Strafen ganz 
allgemein festgestellt sind, um die verschiedenen, in den Provinzial - Zollgesetzen ge, 
ordneten, Strafen aufzuheben, keinen Zweifel leidet. Dieses wird dem Publikum 
hierdurch bekannt gemacht 
Berlin, den 2ren August 1816:
	        
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