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Volume No 10, 31. Juli 1816

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1.1816 (Public Domain)

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nicht allem das stehende Heer, incl. der Landwehr, 
Hörden und Offfcianten, niemand davon ausgeschloffen, zu verstehen 
che mit der Milicäradministration und Oekonomie zu rhun hatten. 
sondern auch affe Be- 
wel- 
/ 
Zahlungen an Subjekte, die zwar nicht zur Kathegorie der Militär- 
geschehen, die Gelder jedoch Behufs der Bestreitung von Milk- 
so sind solche in den zu fertigenden Verzeichnissen 
offijiancen gehören, 
rärkosten bezogen worden sein, 
mit nachzuweisen. 
Zur Anfertigung dieser Nachweisung liegt ein Schema bei i 
schkedenen Kolonnen mir der höchsten Genauigkeit und Präcision 
damit keine Rückfragen nöthig werden. 
Sollten Gelder ohne Quittungen in Empfang genommen sein, so ist darüber 
Schema mit Weglassung der 
aber 
eine besondere Nachweisung zu fertigen, 
6cen und 7ten Kolonne zu benutzen; end Rubro Bemerkungen, 
der Thatbestand ausführlich vorzutragen. Jede Summe 
f 
hiernach 
in die einzureichende Nachweisung gehört, 
wird, fällt den Kassenoffizkanten und Kuratoren zur Last, 
daß man sich lediglich 
aber nicht darin aufgenommen 
deren Pflicht es 
solche zur Uebernahme anzuzeigen, dergestalt, 
wenn nach beendigtem Revisionsgeschäft die wirkli- 
ist, 
an diese halten wird 
genommen werden können. 
Decharge nicht 
Gelder, welche von feindlichen oder auch verbündeten Truppen ge- 
walksamerweisc, uvu 
oder empfangen sind, 
Wege 
aichc hi 
Ueber die etwa ln den Jahren igrZ bis r8i5 an die Kassen der, im 
Jahre i8i3 errichteten Militakrgouvernements gezahlten, Gelder, erwarten 
wir eine besondere Nachweisung, wobei jedoch das vorstehend Bemerkte, 
wonach dergleichen Zahlungen, wenn sie von der Regierungskasse ersetzt 
übergangen werden müssen, zu berücksichtigen ist. 
t 
mit ihren etwanigen Bemerkungen versehen, 
sind 
Die Herren Landräthe 
gehenden, Nachweisungen l 
jede besonders einreichen, eben so die Nachweisung für die unter Ihrer speziellen Ku 
ratel stehenden Kassen, und werden dieselben besonders daraufzu halten haben, daß 
Ihnen die betreffenden Magisträre die Nachweisungen pünktlich einreichen, damit sie 
innerhalb der oben bestimmten Frist anzeigen können, daß sämmtliche Nachweisun 
gen ihres Kreisbezkrks wkrkl'ch eingereicht sind. Jeden Magistrat haben sie, wenn 
er innerhalb 3 Wochen, die Rachweisung nicht eingereicht, ohne Weiteres, falls 
»»»»+,* H«»»j m|i yt Hinderungsgründe uiiytrji'im.*u>«iuvn, ui eine utiy 
Ordnungsstrafe zu nehmen, und uns, daß dieses geschehen, anzuzeigen 
in eine verhältnißmäßige 
Potsdam 
i 
Juli 
Schema
	        
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