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Von sämmtlichen, kn dem Departement der unterzeichneten Regierung in derje-
»«'gen Ausdehnung, wie solches vorder neuesten Organisarion bestand, seitdem rsten
Januar r8iZ bis zumZrsten December i8i5, beide Tage einschließlich, an das va
terländische Militär baar bezahlten Summen oder ertheilten gehörig
realisircen Anweisungen, sind Nachweisungen anzufertigen, welche binnen 4
Wochen bei uns eingehen müssen, und von den Städten Berlin, Frankfurth, Bran
denburg und Potsdam, rücksichtlich der, aus den Communal-Lassen gezahlten, hier,
her gehörigen Summen unmittelbar bei uns, von den übrigen Städten aber bei
dem vorgesetzten Kreislandrach, eingereicht werden müssen.
Zum Leitfaden dazu dient, daß
1) Sämmtliche Geldzahlungen sich zur Aufnahme eignen, welche in den Rech
nungen und Büchern der Specialkassen als unmitttelbare Zahlung an
das Militär,
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entweder förmlich vorausgabt sind, oder noch als Vorschuß offen stehen.
Daraus folgt, daß diejenigen Militärzahlungen, welche für Rechnung der
Regierungskaffe geleistet sind, und demnächst durch Quittungswechsel in der Art
berichtigt worden, daß sie in den Rechnungen als abgelieferter Ueberfchuß zur
Ausgabe kommen, oder sonst ersetzt sind, in die einzureichenden Nachweisungen
nicht übernommen werden dürfen.
Ein entgegengesetztes Verfahren würde errores dupli veranlassen, da die in
dieser Arc berichtigten Summen, in den, von derRegierunqskasse zu fertigenden,
Nachweisungen verzeichnet werden, nnd daher Leiden Specialkassen nicht auch
zur Anrechnung kommen dürfen.
2) Nicht nur die aus den Königlichen, sondern auch die, etwa aus ständischen Käm
merei- und Kommunalkassen an das Militär gezahlten und aus den Königlichen
Kassen nicht erstatteten, Summen, sind in die Verzeichnisse zu übernehmen.
Ausgeschlossen bleiben jedoch die Zahlungen für Servis-, für Lazarethkosten
immobiler Truppen,,aus dem Servisfond, und für die Wachen des garnisoni-
rcnden Militärs, da über diese Ausgaben besondere Rechnungen gelegt werden.
5) In die Nachweisungen gehören sämmtliche Zahlungen vorgedachter Art,
welche seit dem isten Januar i8i3 bis zum 3rsten December i8i5, beide
Tage einschließlich, geleistet worden sind , gleichviel, ob das Geld, zur Be
richtigung von Forderungen aus den frühern Jahren oder für das jetzige
laufende Jahr, gezahlt worden ist. Der Tag der ausgestellten Quittung
entscheidet daher ganz allein.
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Anrer Militärpersonen, deren Geldempfang näher nachzuweisen ist, sind