Berlin, den 3r. Juli 1816,
Bekanntmachungen und Verordnungen .der Königlich
D
gierung zu Berlin.
Klasse des Gewerbsteuertarifs vom 2. November 1810, bei den No. 66.
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„Schlachter, die über 260 bis rooo Thaler Schlachtsteuer entrichten, ganze Schlächter
Heerden und Ställe von Lieh kaufen, die ärmern Schlächter damit verlegen^ Andler.
oder in die Häfen ganze Ladungen von Fleisch liefern,"
Schlächtern gemachte, Z
hat Zweifel erregt, ob Schlächter zum Betriebe des Viehhandels eines besondern
Gewerbfcheins bedürfen, oder ob sie nicht mindestens Schlachtvieh den Mitmeistern
auf ihren Schlächtergewerbfchein verkaufen dürfen.
Diesen Zweifel hat der Herr Finanzminister durch die Bestimmung vom
12. April d. I. dahin entschieden, daß der Schlächter, welcher Vichhandel treibt,
auch wenn er blos Schlachtvieh an seine Mitmeister abläßt, doch als Viehhändler
einen besondern Gewerbschein außer seinem Schlächtergewerbfchein lösen, und daß
die Gewerbsteuer für den Diehhandel nach Maaßgabe der im Jahre vorher gezahlten
Schlachtsteuer festgesetzt werden soll.
Hiernach haben die Behörden
sind, sich zu achten.
Berlin, den 26. Julius 1816.
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Schlächter
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Des Herrn Fknanzministers Excellenz hat unterm »5ten v. M. bestimmt, daß No. 67.
Destilliranstalten außerhalb der Stadt, Hinsichts ihrer Zulässigkeit und künftigen
Behandlung den gewöhnlichen Brandtweinbrennereien gleich behandelt werden serhalb der
^ )( i sollen. Stadt.